das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Begründung
Der staatliche Strafanspruch in der vorliegenden Strafsache ist verwirkt.
Die gemäß § 129 b Abs. 1 S. 3 StGB für die Verfolgung der angeklagten Taten vorausgesetzte
Ermächtigung des BMJV ist daher evident willkürlich erteilt worden oder stellt sich inzwischen als evident willkürlich dar und ist deshalb unwirksam.
- Rechtliches
1.
Zum einen ist der sogenannte staatliche Strafanspruch das Recht im Sinne einer rechtsstaatlich geregelten generellen und potentiellen Befugnis des Staates, unter bestimmten Voraussetzungen eine konkrete Person mit einer Sanktion – sei es Strafe, sei es Maßregel – zu belegen, und damit in ihre Freiheit einzugreifen. Der staatliche Strafanspruch ist also nicht das ius puniendi im ursprünglichen Sinne der Legitimation von Strafendürfen überhaupt, sondern die gewissermaßen unterhalb des ius puniendi angesiedelte Strafbefugnis des Staates, ohne Rückgriff auf die oder Frage nach der Legitimationsbasis dieses staatlichen Rechts.
Zum anderen ist Strafanspruch aber auch das Gewalt- und Justizmonopol, das das Ergebnis des Kampfes gegen Selbsthilfe und Privatstrafe ist, und dessen Kehrseite die Justizgewährungspflicht darstellt. Der Staat allein hat die Strafgewalt und Strafbefugnis inne, nur ihm steht es zu, Gesetzes-verstöße zu sanktionieren und Zwang gegenüber einem einzelnen anzuwenden. Es geht hier also um das abstrakte, allgemeine, ausschließlich dem Staat zustehende Recht zu strafen, das sich bei Begehung einer Straftat in einem „Einzelanspruch“ gegen eine bestimmte Person konkretisiert.
Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet, seinen durch eine Straftat konkretisierten Strafanspruch geltend zu machen, also gegen den Gesetzesverletzer vorzugehen, ihn zu bestrafen bzw. mit einer sonst vom Gesetz vorgesehenen Folge zu belegen. Prozessualen Ausdruck gefunden hat diese Pflicht im Legalitätsprinzip nach § 152 StPO. Diese generelle Pflicht des Staates kommt in der materiell-staatsrechtlichen Justizgewährungspflicht zum Ausdruck.
Zusammengefasst ist der staatliche Strafanspruch somit zu verstehen als das hoheitliche, allgemeine und monopolisierte Recht – und gleichzeitig die Pflicht – des Staates zur Strafverfolgung und Bestrafung und die damit verbundene konkrete Befugnis, in Rechte eines konkreten Straftäters einzugreifen. Er stellt damit die staatliche Seite des materiellen Strafrechtsverhältnisses zwischen Staat und Straftäter dar.
Hat der Staat aus diesem materiellen Rechtsverhältnis das Recht, vom Staatsbürger die Einhaltung der Gesetze zu verlangen, und die Pflicht, sich seinerseits im Rahmen des Rechts zu halten, so hat der einzelne Bürger im Gegenzug aber das Recht, vom Staat die Respektierung der ihm aus dem Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen zu verlangen, und die Pflicht, die Gesetze zu befolgen bzw. die Konsequenzen einer Nichtbefolgung auf sich zu nehmen.
2.
In den bisher höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen die Frage der Verwirkung entstanden ist, geht es nicht um die Verneinung des staatlichen Strafanspruchs allgemein, des öffentlichen, staatlichen Strafrechts überhaupt, sondern um die Frage, ob die Strafbefugnis gegenüber einem einzelnen Täter bzw., bei gleichgelagerten Sachverhalten, gegenüber einer Tätergruppe nicht mehr besteht oder nicht mehr ausgeübt werden darf, weil der Staat in das Tatgeschehen im weiteren Sinne involviert ist oder etwa, weil er eine Tat überhaupt erst provoziert oder weil er strafbares Handeln geduldet oder solches Verhalten sogar gefördert hat.
Es geht also um die Konsequenzen, die sich für das materielle Strafrechtsverhältnis ergeben, um die Frage der Strafbefugnis im konkreten Einzelfall. Nur der Strafanspruch in diesem Sinne kann Gegenstand einer Verwirkung sein.
Auch steht das Legalitätsprinzip dem Gedanken einer Verwirkung im Strafrecht grundsätzlich nicht entgegen, sodass gegebenenfalls die mögliche Hemmung oder Nichtentstehung des staatlichen Strafanspruchs deshalb als nicht systemkonform anzusehen wäre.
Denn dieses Legalitätsprinzip unterliegt nicht nur unter Opportunitätsgesichtspunkten verschiedensten Einschränkungen, sondern es besitzt auch aus den es konstituierenden Prinzipien der Gerechtigkeit und Gleichheit innere Grenzen, die eine absolute Geltung hindern. Ohne besondere gesetzliche Grundlage kommt dies im Allgemeinen nur in sehr engen Grenzen, etwa bei Vorliegen notstands-ähnlicher Situationen, in Betracht.
Im vorliegenden Verfahren im Speziellen erfährt das Legalitätsprinzip durch die Statuierung einer außerordentlichen Verfahrensvoraussetzung, nämlich der Erforderlichkeit einer Verfolgungs-ermächtigung des BMJV als im Grundsatz systemfremder Übergriff der Exekutive in die Justizhoheit, eine besondere Einschränkung im Sinne einer außenpolitisch womöglich als sinnvoll erachteten Handhabung der Strafrechtspflege. Auch wenn die Erteilung der Verfolgungsermächtigung nach überwiegender Ansicht nur sehr beschränkt justiziabel überprüfbar sein mag, kann aber jedenfalls eine evident willkürliche Erteilung dieser Ermächtigung durch die Exekutive aus rechtsstaatlichen Gründen nicht Grundlage eines justizförmigen Verfahrens sein.
3.
Nach Roxin ist Sinn und Aufgabe des Strafrechts der subsidiäre Schutz von Rechtsgütern und staat-lichen Leistungsaufgaben durch persönlichkeitswahrende General- und Spezialprävention in dem durch das Maß der individuellen Schuld abgesteckten Rahmen.
Damit ist auch dem Gerechtigkeitserfordernis Rechnung getragen, denn Strafe ist nur dann gerecht und wird nur dann als gerecht empfunden, wenn der Täter sie nach Art und Höhe auf Grund seines Fehlverhaltens verdient.
Diese Formulierung bringt aber nicht nur den Zweck, sondern zugleich die Grenzen staatlicher Strafe zum Ausdruck: Strafe darf nur angedroht und verhängt werden, soweit es erforderlich ist, um die genannten Zwecke zu erfüllen, und die Erfüllung dieser Zwecke ist nur möglich, wenn der Staat sich innerhalb der rechtsstaatlich gebotenen und vorgegebenen Grenzen hält. Die Strafzwecke können daher nur im Gesamtkontext der Rechtsordnung gesehen werden und sich realisieren.
Anderenfalls negiert ein Staat, der diese Grenzen missachtet, die Grundlagen der Legitimität seines Strafendürfens, d.h. seiner Strafbefugnis im Einzelfall. Er stellt sich außerhalb des Rechts. Und was mit Strafe im weitesten Sinne, also schon mit der Strafandrohung bezweckt werden soll, kann nicht erreicht werden, wenn der Staat z.B. an der zu verfolgenden Tat in untragbarer Weise vorwerfbar beteiligt war oder wenn er sich einem Täter gegenüber widersprüchlich verhalten hat, wenn er gewährtes und in Anspruch genommenes Vertrauen enttäuscht hat. Strafe kann dann weder eine abschreckende Wirkung entfalten, weder gegenüber dem einzelnen Betroffenen noch gegenüber der Allgemeinheit, noch eine normstabilisierende Wirkung haben, weil sie nicht als gerecht empfunden wird. Zweifel können in solchen Fällen auch an der Schuldangemessenheit einer Sanktion bestehen, da sie gegenüber ungerechter Strafe nicht begrenzend wirken kann.
Strafzwecke stehen heute in der Bindung, die sich aus dem Rechtsstaat ergibt: Im Strafrecht bewährt sich die Geltung des Rechts. Strafrecht hat ebenso wie die Anerkennung der Möglichkeit, dass der staatliche Strafanspruch im Einzelfall nicht entsteht oder nicht durchgesetzt werden darf, seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip. Beide sind darin verankert. Sowohl das Recht zu strafen, wie das entsprechende Verbot zu strafen, beruhen auf denselben Grundlagen.
Die Nichtentstehung oder Hemmung des staatlichen Strafanspruchs kann damit grundsätzlich nicht unvereinbar sein mit dem Strafrecht oder anders gesagt: Das Wesen oder die Funktion des Strafrechts steht der Möglichkeit der Verwirkung des Strafanspruchs grundsätzlich nicht entgegen. Das Strafrecht kann dadurch generell nicht in seinem Kern getroffen und beeinträchtigt sein.
Ein Staat, der sich selbst, durch seine Organe, rechtswidrig verhält, kann damit die Legitimation verlieren, in derselben Sache zu strafen. Es widerspricht der ordnungs- und friedensstiftenden Funktion der staatlichen Rechtsgemeinschaft und damit einem staatlichen Grundzweck schlechthin, wenn der Staat selbst sich rechtswidrig verhält, indem seine Organe illegal handeln oder das illegale Handeln anderer dulden. Dies gilt umso mehr, wenn dann auch noch das rechtswidrige Verhalten der anderen in demselben Kontext bestraft wird. Der Staat verliert nicht nur seine Glaubwürdigkeit, sondern auch seine Legitimation zu strafen, wenn er nicht nur selbst gegen seine demokratisch gesetzten Regeln verstößt, sondern darüber hinaus den Bürger an eben diese Regeln binden will.
Die soziale Aufgabe des Strafprozesses, Rechtsfrieden wiederherzustellen, kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Staat selbst in erheblichem Ausmaß Recht bricht. Ein Strafverfahren und mit ihm die staatliche Autorität wird unglaubwürdig, wenn es von demselben Staat betrieben wird, der zuvor seine Grenzen überschritten und rechtswidrig gehandelt hat. Es kann keine Befriedungswirkung entfalten und damit seinen Zweck nicht erfüllen.
Rechtsstaatswidriges Verhalten des Staates als Verfahrenshindernis im Sinne einer Verwirkung des Strafanspruchs hat somit, anders als strafprozessuale Verfahrenshindernisse gemeinhin, seine Grundlagen im Verfassungsrecht und zwar im Prinzip des Rechtsstaats selbst. Anders als die herkömmlichen Verfahrenshindernisse ist es damit auch nicht die negative Kehrseite einer strafprozessualen Prozessvoraussetzung, sondern vielmehr die Umkehrung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzung der Rechtsstaatlichkeit.
Entgegen einer teilweise entgegengesetzten Auffassung in Rechtsprechung und Lehre schließt die angebliche Weite und Unbestimmtheit des Rechtsstaatsbegriffs ein Verfahrenshindernis bei Rechtsstaatsverstößen nicht aus. Auch das BVerfG hält es in extrem gelagerten Fällen für möglich, dass dann, wenn das Strafverfahrensrecht im Speziellen keine Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung zur Verfügung stellt, von Verfassung wegen ein Verfahrenshindernis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abzuleiten sei (vgl. BVerfG NJW 1984, 967 (= NStZ 84, 128); BVferfG NStZ 1986, 178 f.; BVerfG NStZ 1986, 468).
- Tatsächliches
Die Bundesrepublik Deutschland hat im historisch-politischen Kontext, in welchem das vorliegende Verfahren zu verorten ist, die nach der Rechtsordnung rechtsstaatlich gebotenen und ihm vorgegebenen Grenzen vielfältig überschritten und negiert.
1.
a.
Das Verfahren selbst bedeutet bei der gebotenen Objektivität der Betrachtung eine reale Unterstützung des diktatorischen Regimes der Türkei und dessen völkerrechtswidrigen Aggressionskriegs gegen die Region Afrin in Syrien und die militärischen Aggressionen gegen die Autonome Region Kurdistan im Irak. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Deutung des Senates – der ja auch klar stellte, dass dies nicht in seiner Absicht liegen würde – oder auch der Bundesregierung an, sondern darauf, wie dieses Verfahren in den Augen der (internationalen) Öffentlichkeit angesehen wird. Diese jedenfalls betrachtet die Kriminalisierung der TKP/ML als eine Hilfestellung für das türkische Regime und dessen Innen- und Außenpolitik.
b.
Auch der Generalbundesanwalt gesteht zu, dass das Wertesystem des Grundgesetzes bezogen auf dieses Verfahren eine Bedeutung hat. So heißt es in seinem Anschreiben an die Verteidigerinnen und Verteidiger vom 16.03.2018 (zur Anregung der Rücknahme der Anklagen vom 04.01. und 31.03.2016) ausdrücklich: „… bedarf es keines näheren Eingehens darauf, dass das derzeitige Vorgehen der Republik Türkei im Rahmen der Militäroperation „Olivenzweig“ … nicht die … Bedeutung vermittelt, der deutsche Staat verrate sein eigenes im Grundgesetz postuliertes Wertesystem und unterstütze völkerrechtswidrige Angriffskriege.“ (a.a.O., S. 2, letzter Absatz) Bereits zu Beginn des Schreibens heißt es: „Entgegen der den Angeklagten zur Last liegenden Straftaten ist weder bei weiterer Durchführung des Strafverfahrens die Herbeiführung der Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland zu besorgen noch stehen sonstige überwiegende öffentliche Interessen ihrer Verfolgung entgegen.“ Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass für den Fall der Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland und bei Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren einzustellen wäre.
Die Unterstützung eines diktatorischen Unrechtsstaats und die über eine Unterstützung hinausgehende eigene Beteiligung der Bundesregierung und der Bundeswehr an einer völkerrechtswidrigen Aggression und die Kriminalisierung von Widerstandskräften gegen das Unrechtssystem und gegen die völkerrechtswidrige Aggression bedeuten einen schweren Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland und sind nicht im öffentlichen Interesse Deutschlands und seiner Bevölkerung.
c.
Die Fortführung des Verfahrens und die Qualifizierung der vorliegenden Verfolgungsermächtigung als nicht evident willkürlich bedeuten unter objektiven Gesichtspunkten die unmittelbare Beteiligung an der völkerrechtswidrigen Aggression und Besetzung von Teilen Syriens durch das türkische Erdogan-Regime.
Damit liegt auch ein Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes vor, der lautet: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“
Dass die „Mütter und Väter des Grundgesetzes“ damit erst recht die Führung eines Angriffskrieges und die Beteiligung an einem solchen unter Strafe stellen wollten, ergibt sich von selbst.
In § 13 des Völkerstrafgesetzbuches der BRD, der sich wiederum auf die Charta der Vereinten Nationen beruft, heißt es:
„(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder 2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.“
d.
Zur Beteiligung Deutschlands an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg:
- Afrin ist eine Kommune in Rojava und zugleich ein auf syrischem Staatsgebiet gelegener Landkreis. 2011 hat die Bevölkerung noch ca. 200.000 Menschen betragen. Anfang 2018 sind etwa 800.000 Menschen vor dem sog. „Islamischen Staat“ und anderer islamistischer Milizen sowie der Armee Syriens in das bislang vom Krieg verschonte Afrin geflohen, wo die PYD mit ihren bewaffneten Einheiten YPG, YPJ und insgesamt den SDF für ihre Sicherheit garantierte. Afrin unterstand bis zum Einmarsch der türkischen Armee vollständig der Kontrolle der Demokratischen Föderation Nordsyriens, einer multiethnischen Regierungsform, die in Nordsyrien nach dem Rückzug der staatlichen Ordnungskräfte gegenwärtig die Kontrolle ausübt und eine föderale und demokratische Ordnung in ganz Syrien anstrebt und auch in Opposition zum Assad-Regime steht. Die PYD ist keine Unterorganisation der PKK. Die PYD ist eine Partei in Nordsyrien, sie wurde 2003, und damit weit nach dem Betätigungsverbot der PKK 1993, gegründet. Die PYD wurde 2003 in Nordsyrien als demokratische politische Partei der vorwiegend kurdischen Bevölkerung gegründet. Mittlerweile ist sie die führende politische Partei in der demokratischen Föderation Nordsyrien – Rojava.
Während der Zeit vor den demokratischen Aufständen in Syrien im Jahr 2011 und dem sich daran anschließenden Bürgerkrieg waren die PYD und ihre Mitglieder einer Vielzahl von Repressionen durch das Assad-Regime ausgesetzt. Nach Beginn des Bürgerkriegs kam es zu einem weitgehenden Abzug der syrischen Regierungstruppen aus den kurdischen Siedlungsgebieten Nordsyriens, den Kantonen Kobanê, Afrin und Qamishli. Unter maßgeblicher Beteiligung der PYD wurde eine Quasi-Selbst-verwaltung für die benannten Kantone, an der eine Vielzahl von politischen Organisationen und Bewegungen beteiligt ist, aufgebaut. Regiert werden diese Kantone durch die multiethnische Bewegung für eine demokratische Gesellschaft (TEV-DEM). Dieses Bündnis hat auch eine Verfassung für Rojava – so der Name für dieses Gebiet – verfasst und verabschiedet.
Die PYD setzt auf eine Demokratisierung von Syrien, basierend auf dem Prinzip der Brüderlichkeit aller in Syrien lebenden Menschen. Ihr Ziel besteht nicht darin, einen eigenen Separat-Staat aufzubauen, sondern weitgehende demokratische Strukturen der Selbstverwaltung zu schaffen. Dabei legt die PYD viel Wert darauf, nicht nur als politische Vertretung der kurdischen Bevölkerung in Nordsyrien angesehen zu werden, sondern setzt sich auch für eine multiethnische Identität der von ihr selbstverwalteten Gebiete ein. Weitere wesentliche Ziele der PYD sind die Schaffung von sozialer und von Geschlechtergerechtigkeit.
Die YPG, die Volksverteidigungskräfte, sind eine vorwiegend kurdische Streitkraft in Syrien. Neben Kurdinnen und Kurden sind auch Araber und andere Volksgruppen Teil der Streitkräfte. An den Syrisch-Demokratischen Kräften sind auch militärische Kräfte beteiligt, die der TKP/ML zugerechnet werden. Diese kämpfen mit anderen Kräften zusammen im sogenannten Internationalen Freiheitsbataillon. Die YPG wurde als Selbstverteidigungskraft 2004 gegründet. Die YPJ ist eine militärische Schwesterorganisation der YPG und besteht ausschließlich aus Frauen. Weltweite Bedeutung haben die YPG und die YPJ zusammen mit Kämpfern auch der TKP/ML erlangt in den Jahren 2014/2015, als der sog. Islamische Staat die selbstverwalteten kurdischen Siedlungsgebiete in Nordsyrien angriff und erstmals nach dem Auftauchen des „Islamischen Staates“ im Irak und in Syrien dieser auf seinem Vormarsch durch die Truppen der YPG und der YPJ in dem Kampf um Kobane gestoppt werden konnte. Nach diesem Sieg über den „Islamischen Staat“, der weltweit auf Zuspruch und Bewunderung stieß, gelang es der YPG und der YPJ in Zusammenarbeit mit anderen arabischen, syrischen und turkmenischen Einheiten, die sich unter dem Dach der SDF, der syrischen demokratischen Streitkräfte, zusammengeschlossen haben, den „Islamischen Staat“ aus immer mehr Gebieten Syriens zu vertreiben.
Darüber hinaus waren Einheiten der YPG und der YPJ sowie der TKP/ML beteiligt an der Rettung von Jesidinnen und Jesiden aus dem Shengal (Irak), nachdem diese durch den „Islamischen Staat“ 2014 angegriffen worden waren. Das Vorgehen des IS gegen die jesidische Bevölkerung wurde von der UNO als Genozid bewertet. In der (internationalen) Öffentlichkeit und den Medien werden die Aktivitäten der PYD, der YPG und der YPJ sowie des Internationalen Freiheitsbataillons mit dem Kampf gegen den „Islamischen Staat“ in Syrien und dem Aufbau einer demokratischen Alternative zu dem vom Krieg zerstörten und gebeutelten Syrien als Lichtblick gesehen.
- An der Aggression und Invasion des türkischen Militärs sind direkt islamistisch verbrämte Banden, die als Söldnertruppen agieren, beteiligt, darunter Ahrar al-Sham, in Deutschland bislang als ausländische terroristische Organisation eingestuft, die jetzt als „Rebellenorganisation“ in den Medien verklärt wird. Weiter Hayat Tahrir Al Sham (HTS), deren Kern auch Kämpfer der ehemaligen al-Nusra-Front bilden und von den Waffenlieferungen der Türkei an die alliierten Islamisten profitieren. Die Farouk Brigade ist eine weitere Gruppe, die der Muslimbruderschaft nahesteht.. Die Sultan-Murad-Brigade ist ein Zusammenschluss verschiedener islamischer turkmenischer Gruppen. Auch die faschistischen Grauen Wölfe (Miliz der MHP, die an der türkischen Regierung beteiligt ist) unterstützen diese von Erdogan als “Brüder” bezeichneten Turkmenen. Junud al-Scham ist eine tschetschenische Miliz und ebenfalls beim völkerrechtswidrigen Angriff auf den nordsyrischen Kanton Afrin mit von der Partie. Die Gruppe ist durch die Zusammenarbeit mit dem IS bekannt. Die Jabhat al-Shamiya, auch Levante Front genannt, ist eine Gruppe aus der Region um Aleppo. Sie war u.a. Teil der türkischen Operation “Euphrat-Schild” zur Besetzung von Jarablus. Nach Jarablus wurden nun aktuell die terroristischen Organisationen umgruppiert, die Ost-Ghouta verlassen, um dort seitens der Türkei im Kampf gegen die Demokratische Föderation Nordsyrien eingesetzt zu werden. Dies alles erfolgt in Kenntnis und im Einvernehmen mit der deutschen Regierung.
Ende März 2018 ernannte der türkische Präsident Erdogan den Gouverneur der Provinz Hatay (Türkei) zum gleichzeitigen Gouverneur von Afrin. Damit ist eingetreten, was warnende Stimmen prophezeit hatten: Afrin wird de facto der Türkei einverleibt. Die von der Türkei in der Verwaltung des nordsyrischen kurdischen Kantons Afrin eingesetzten Beamten stammen entweder aus al-Qaida-Kreisen oder dem kriminellen Milieu. Nun tauchen nach Jarablus die ersten Bilder auch aus Afrin auf, auf denen Schulkinder bestückt mit Türkei-Fähnchen, Luftballons und Koran artig auf den Schulbänken sitzen. Im Hintergrund prangt das riesige Konterfei von “Reis” Erdogan. Auf dem Schulhof müssen die Kinder auf Türkisch dem türkischen Präsidenten in Sprechchören huldigen. Jesidische Dorfbewohner in Afrin werden gezwungen werden, zum Islam zu konvertieren. Erneut kommt es dazu, dass immer mehr jesidische Mädchen und junge Frauen verschwinden in die Sklaverei und Zwangsprostitution.
Das Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR (deutsch Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte) berichtet im Juni-Monatsreport 2018 (https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ohchr_-_syria_monthly_human_rights_digest_-_june_2018.pdf) über “schwere Bedenken”, was die Sicherheit und das Wohlergehen der Zivil-bevölkerung angeht, einen “hohem Grad an Gewaltkriminalität”, Diebstähle, Plünderungen, Entführungen, Misshandlungen und Morden; kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Milizen, deren Schießereien auch Zivilisten verletzen oder töten; Vertreibungen, Enteignungen und Diskriminierungen sowie Einschränkung der Bewegungsfreiheit, was besonders für Erkrankte zu größeren Schwierigkeiten führt.
Ein großer Teil der sogenannten FSA-Angehörigen gehört Milizen an, die aus “in der Gegend bekannten Kriminellen, Schmugglern und Drogenhändlern” bestehen. Zwischen den Milizen bestehen erhebliche Widersprüche, die durch die Ankunft von Angehörigen der aus Ost-Ghouta vertriebenen islamistischen Milizen Failaq ar-Rahman und Jaish al-Islam sowie deren Familien weiter verschärft wurden. Dafür ist in vollem Umfang das türkische Regime verantwortlich. Die ‚offizielle Regierungs-struktur’ liegt bei einem sogenannten “Rettungsrat von Afrin”. Dazu heißt es in dem Bericht: (eigene Übersetzung aus dem Englischen):
„Die existierende lokale Regierungsstruktur wurde von einem lokalen Rat übernommen, der von der Türkei geschaffen wurde und “Rettungsrat von Afrin” genannt wird. Eine lokale Zivilpolizei, ausgebildet und ausgestattet von der Türkei, wird in der Stadt Afrin eingesetzt. (…). Ein syrischer Staatsbürger wurde von türkischen Vertretern zum Richter für Afrin bestellt. Diese Person soll Afrin von der Türkei aus regelmäßig besuchen. Er hat aus Sicherheitsgründen seinen Sitz nicht in Afrin. Die Aufsicht über die Regierungsstrukturen wird von der Türkei ausgeübt. Zwei türkische Staatsbürger haben vom Gouverneur (Wali) des türkischen Distrikts Hatay die Aufgabe bekommen, als Gouverneur in Afrin zu fungieren und ihm Bericht zu erstatten. Die beiden Walis besuchen Afrin abwechselnd, jeder an einem Tag, und erstatten dann im türkischen Hatay Bericht.“
Gegenwärtig werden auch Geflüchtete und Angehörige islamistischer Milizen aus dem Süden Syriens, die meist Araber sind, in Wohnungen oder Häusern von Kurden untergebracht, die ihrerseits während der Operation “Olivenzweig” vertrieben wurden bzw. geflohen sind. Offiziell kommt es auch zu “amtlichen” Enteignungen, die damit begründet werden, dass die Eigentümer in Verbindung mit der YPG standen oder stehen. Mit dieser Art der Anklage – Verbindung zur YPG und damit vorgeblich zur PKK – , die im großen Maßstab auch in der Türkei für Verhaftungen, Existenzvernichtungen, Folter und massive Repression benutzt wird, werden auch in Afrin Menschen verschleppt, um sie entweder verschwinden zu lassen oder vor sogenannte „Sharia-Gerichte“ zu bringen.
Die Besetzung Afrins ist nur die Fortsetzung der Annexion der Grenzstadt Jarablus. Im August 2016 überließ der IS die Grenzstadt den türkischen Militärs. Schon damals waren an der Übernahme bekannte islamistische Gruppen beteiligt. Erdogan hat bereits angekündigt, auch in Südkurdistan (Irak) einzumarschieren.
- Das Ganze erfolgt mit direkter und intensiver Militärhilfe Deutschlands. Allein zwischen dem 18.12.2017 und dem 24.01.2018 genehmigte die deutsche Regierung 31 Waffenexporte in die Türkei. Unter dem Einsatz von Leopard-2-Panzern deutscher Produktion, deutschen G-3-Sturmgewehren und Artillerie mit deutschem Antrieb werden zurzeit in Afrîn Zivilistinnen und YPG/YPJ-Kämpferinnen getötet, Häuser und Infrastruktur zerstört. Deutsche Besatzungen von AWACS-Flugzeugen leisten direkte Aufklärungshilfe für das türkische Militär bei der Aggression, insbesondere Luftangriffen.
Der Status Deutschlands muss deshalb als aktive Kriegsbeteiligung auf der Seite der Türkei eingestuft werden.
Damit zielt das hiesige Strafverfahren objektiv auf die Kräfte ab, die gegen die völkerrechtswidrige Aggression der Türkei und ihre Bündnispartner Widerstand leisten, so konkret auch die TKP/ML. Faktisch bedeutet es eine aktive Kriegshandlung der Bundesregierung, mit Hilfe der Justiz den Widerstand gegen Erdogan zu schwächen.
- Es ist allgemein bekannt und wurde so auch vom Sachverständigen Prof. Dr. Neumann berichtet, dass die TKP/ML an dem Internationalen Freiheitsbataillon beteiligt ist, dass auf der Seite von YPG/YPJ und den SDF kämpft.
In einer aktuelleren Stellungnahme des International Freedom Batallion (IFB) vom 24. März 2018 zum Tod der aus Argentinien stammenden Ärztin Alina Sanchez und der Britin Anna Campbell heißt es: „Unser bereits 58 Tage andauernder Widerstand in Afrin bedeutet eine neue Stufe unseres Kampfes. … Genossin Anna Campbell verlor ihr Leben am 16.3. 2018, als ein Konvoi, in dem sie sich befand, von türkischen Kampfflugzeugen angegriffen wurde.“
Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch nochmals an den Angehörigen der TKP/ML armenischer Abstammung, Orhan Bakırcıyan (Nubar Ozanyan), der Kommandant der IFB war und beim Kampf gegen den IS in Raqqa am 14.8. 2017 gefallen ist.
e.
Die Verteidigung hat während des Verfahrens immer wieder auf den diktatorischen, nach Ansicht vieler auch faschistischen Charakter des Erdogan-Systems hingewiesen. Es ist ein Unrechtsstaat im klassischen Sinne. Dies wird durch die erschütternde Menschenrechtsbilanz für die Türkei des Jahres 2017 des Menschenrechtsverein IHD bestätigt, die dieser am 6. April 2017 vorstellte.
An der Pressekonferenz im IHD-Zentrum von Istanbul nahmen der Ko-Vorsitzende des IHD, Öztürk Türkdoğan und Sevim Salihoğlu und Necla Demir aus der Leitung des IHD teil. Türkdoğan betonte, dass 30 Jahre nach dem Ende des Ausnahmezustands nach dem Militärputsch von 1987 der Ausnahmezustand in der Türkei nun zum Dauerzustand geworden ist. Weiterhin hob er hervor, dass der türkische Staat das größte Problem der Türkei, die kurdische Frage, nicht bereit war zu lösen und weiterhin auf Krieg besteht: „Während für all diese Fragen eine Lösung gefunden werden muss, findet sogar im türkischen Parlament eine Diskriminierung statt, die HDP wird aus der demokratischen Politik ausgeschlossen und wird permanent zum Opfer von Festnahme- und Inhaftierungsoperationen. In diesem Zusammenhang dauert die Inhaftierung von neun HDP-Abgeordneten, unter ihnen die ehemaligen Vorsitzenden, und einem CHP-Abgeordneten, zusammen also zehn Abgeordneten, an.
Durch die Ausnahmezustandsverordnung wurden 99 gewählte Stadtverwaltungen abgesetzt, Bürgermeister*innen inhaftiert und ins Gefängnis geschickt.“
Bezogen auf den aktuellen Ausnahmezustand stellte der Bericht fest:
“* Am 23. Juli 2016 trat das Dekret 667 in Kraft, dass die Dauer der Festnahme auf 30 Tage ausdehnt. Am 27. Juli das Dekret 668, das es Festgenommenen fünf Tage lang verbietet, ihre Anwält*innen zu sehen. Mit dem Dekret 682 wurde die Festnahmedauer von 30 Tagen auf 14 Tage gesenkt und das Anwaltsverbot auf einen Tag reduziert.
* Insgesamt neun Abgeordneten wurde das Abgeordnetenmandat aberkannt.
* Mit Hilfe von Ausnahmezustandsdekreten wurden 99 Stadtverwaltungen unter Zwangsverwaltung gestellt. 94 davon waren von der Partei der Demokratischen Regionen (DBP), einer Mitgliedspartei der HDP, regiert worden, bei 64 dieser Stadtverwaltungen wurden die Bürgermeister*innen inhaftiert. 28 Ko-Regionalvorsitzende und 89 Ko-Kreisvorsitzende der HDP wurden inhaftiert, 780 HDP-Mitglieder auf Regional- und Kreisleitungsebene befanden sich in Haft.
* Durch die Ausnahmezustandsdekrete werden die Verfassung und auch der Verfassungsgerichtshof vollkommen irrelevant. Durch diese Verordnungen wurden 116.512 Personen aus dem öffentlichen Dienst entlassen, 3.833 Angestellte im öffentlichen Dienst wurden suspendiert und dann wieder zurückgeholt. Private Einrichtungen wurden geschlossen und dabei 22.474 mehrheitlich Lehrer*innen die Arbeitserlaubnis entzogen. Nur 614 haben bisher ihre Erlaubnis zurückerhalten.
* Während des Ausnahmezustands wurden 4.308 Richter*innen und Staatsanwält*innen suspendiert, 166 von ihnen wurden wieder eingestellt.
* 48 Gesundheitseinrichtungen sind geschlossen worden, zwei davon wurden wiedereröffnet.
* Es wurden 2.381 private Bildungseinrichtungen geschlossen (Schulen, Kurse, Internate, Pensionen). 15 private Universitäten, 19 Gewerkschaften und Konföderationen wurden geschlossen. 3.041 Personen, die an den geschlossenen Universitäten angestellt waren, sind arbeitslos.
* 985 Firmen mit einem Volumen von 41 Milliarden Lira (ca. 8,25 Mil. Euro) und 49.587 Angestellte wurden vom Staat unter Zwangsverwaltung gestellt.
* Schwerster Schaden wurde durch den Ausnahmezustand der Meinungsfreiheit zugefügt. Es wurden vor allem schriftliche und visuelle Medien geschlossen. Von 201 geschlossenen Medien konnten nur 25 wiedereröffnen.
* Während des Ausnahmezustands wurde viele Journalist*innen inhaftiert. Es befinden sich immer noch 213 Journalist*innen in Haft.
* Es wurden 1.607 Vereine geschlossen, 183 von ihnen konnten wiedereröffnen. 168 Stiftungen wurden geschlossen, 23 durften wiedereröffnen. Es wurde angeführt, dass die meisten Vereine und Stiftungen zum Gülen-Netzwerk gehörten, die anderen aufgrund der Nähe zu anderen illegalen Gruppen geschlossen worden seien. Bei den übrigen geschlossenen Vereinen handelt es sich schwerpunkt-mäßig um kurdische Kultureinrichtungen, Frauenorganisationen und juristische Organisationen.
* Im Rahmen des Ausnahmezustands wurden im Jahr 2016 gegen 4.187 Personen Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten, wegen Beleidigung des Türkentums 482 Verfahren und wegen Propaganda für eine illegale Organisation gegen 17.322 Personen Verfahren eröffnet. Dies spitzte sich im Jahr 2017 zu, allerdings weist der IHD darauf hin, dass die Statistiken erst ein Jahr später veröffentlicht werden und daher erst im nächsten Jahr Zahlen angegeben werden können.
* 33 Personen wurden durch extralegale Hinrichtungen oder wegen Nichtbefolgung eines Haltebefehls mit willkürlichen Schüssen von Polizeikräften getötet. 62 weitere wurden verletzt. Sieben der verletzten und zehn der Getöteten wurden durch bewaffnete Drohnen (SIHA) beschossen.
* 2017 sind drei Personen in Haft gestorben, eine Person wurde verletzt. 12 Personen wurden Opfer von Morden unbekannter Täter, 16 Personen wurden verletzt.
* Im Rahmen von bewaffneten Auseinandersetzungen sind laut IHD 161 Soldaten, Polizisten und Dorfschützer und 483 Militante, wie auch 12 Zivilist*innen, insgesamt 656 Personen getötet worden. In dieser Zeit wurden 309 Soldaten, Dorfschützer und Polizisten, 26 bewaffnete Militante, 14 Zivilist*innen, insgesamt 349 Personen verletzt.
* 23 Personen wurden von Fahrzeugen der Sicherheitskräfte getötet, acht davon Kinder, 26 Personen wurden in diesem Rahmen verletzt, davon sechs Kinder.
* Aufgrund von Minenexplosion und herumliegenden Sprengkörpern sind sieben Personen, sechs davon Kinder, getötet worden, 28 Personen, 17 davon Kinder wurden verletzt.
* In den Gefängnissen sind 19 Personen, drei von ihnen Jugendliche, aus verschiedenen Gründen ums Leben gekommen.
* Das Justizministerium gab auf eine Parlamentarische Anfrage an, dass im Jahr 2016 66 Gefangene sich selbst getötet hätten.
* 19 Angestellte des Öffentlichen Dienstes, die Aufgrund von Ausnahmezustandsdekreten entlassen worden waren, haben Suizid begangen. Im Jahr 2016 hatten 24 Personen in diesem Kontext Suizid begangen.
* Die Verletzungen des Rechts auf Leben von Frauen steigen weiter an. Es wurden 51 Suizide und 357 Morde im öffentlichen Raum an Frauen gezählt, 610 Frauen wurden lebend gerettet. 1.074 Fälle von Zwangsprostitution wurden registriert.
* Nach Zahlen des Rates für Arbeitergesundheit und Arbeitssicherheit wurden im Jahr 2017 mindesten 2.006 Arbeiter*innen durch „Arbeitsunfälle“ getötet.
* Nach Zahlen des IHD wurden 2017 427 Fälle von Schlägen und Misshandlung in Gewahrsam bekannt. 1.855 Menschen wurden außerhalb von Polizeistationen misshandelt, zusammen mit den Personen, die auf Kundgebungen von Sicherheitskräften misshandelt wurden, sprechen wir von 2.682 direkt Betroffenen.
* Nach Angaben des IHD vom 30. Mai 2017 fanden in Ankara elf Versuche statt, Menschen zu entführen und verschwinden zu lassen. Von den Betroffenen wurden vier wieder freigelassen, eine Person beging Suizid. Zusammen mit den folgenden Fällen im Jahr 2017 sind immer noch neun Personen „verschwunden“. Währenddessen sind insbesondere in der Region Ankara sehr viele Menschen entführt, bedroht und misshandelt worden. Human Rights Watch berichtet über fünf solcher Fälle der Entführung. Einer dieser Fälle ist eine Person, die in Ankara entführt wurde. Sie sei 42 Tage an einem geheimen Ort gefoltert worden und danach in Polizeigewahrsam aufgetaucht (https://www.hrw.org/de/news/2017/10/12/tuerkei-erneut-faelle-von-folter-polizeigewahrsam-und-entfuehrungen).
* Die Präventionsmaßnahmen gegen Folter, die zuvor eingeführt worden waren, wurden durch die gesetzlichen Veränderungen in Rahmen der Ausnahmezustandsdekrete weitestgehend aufgehoben.
* Nach Angaben des Justizministeriums waren im Jahr 2016 nach Paragraph 64 TCK wegen Folter 42 und wegen dem geringer strafbewehrten Tatbestand der „Quälerei“ 340 Verfahren eingeleitet. Im Gegensatz dazu wurden 26.195 Verfahren wegen Widerstand gegen die Polizei eingeleitet. Im Ausnahmezustand wird jede Kundgebung mit Tränengas, Wasserwerfern, Pfefferspray und willkürlicher Gewalt aufgelöst. Nach Eindruck der Menschenrechtler*innen dienen die Prozesse wegen „Widerstand“ vor allem dazu, Folter und Misshandlung zu verschleiern. Daher zeigt diese Statistik deutlich, wie weit die Straflosigkeit von Folter und Misshandlung im Ausnahmezustand geht.
* 94 DBP-Stadtverwaltungen wurden unter Zwangsverwaltung gestellt. Währenddessen wurden gegen die gewählten Volksvertreter*innen Verfahren eingeleitet. 68 Ko-Bürgermeister*innen befinden sich in Haft.
* Es befinden sich immer noch neun Abgeordnete in Haft, darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ. Darüber hinaus ist ein Abgeordneter der größten Oppositionspartei inhaftiert. Insgesamt neun Abgeordneten wurde die Eigenschaft als Abgeordnete aberkannt.
* Als IHD haben wir immer eine demokratische und friedliche Lösung der kurdischen Frage verteidigt. Aus diesem Grund wollen wir, dass die Kämpfe sofort aufhören. Wir wollen, dass die Kriegsparteien eine Feuerpause einlegen.
* Wir wollen, dass die Regierung die Isolationshaft von Abdullah Öcalan aufhebt, den Weg für eine Lösung der Probleme freimacht und eine für eine Lösung angemessene verwaltungstechnische, juristische und politische Grundlage schafft und umgehend mit Verhandlungen beginnt.
Die mit Ausrufung des Ausnahmezustands begonnene Repression und Kontrolle der Presse durch die politische Macht hat sich auch im Jahr 2017 in besorgniserregendem Ausmaß fortgesetzt. Es fanden sehr ernste Einschränkungen der Meinungsfreiheit statt. In diesem Jahr wurden gegen Journalist*innen, Schriftsteller*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen und viele andere Personen Prozesse eingeleitet, Festnahmen und Inhaftierungen durchgeführt, Zeitschriften und Bücher eingezogen und Zeitungen geschlossen. Zuletzt wurde die Zeitung Özgürlük Demokrasi und die Druckerei Gün unter Zwangs-verwaltung gestellt und beschlagnahmt.
* Nach Angaben der Solidaritätsplattform für inhaftierte Journalist*innen befinden sich 213 Journalist*innen in türkischen Gefängnissen in Haft.
* Der Zugang zu vielen Internetseiten wurde eingeschränkt. Zur Seite sendika.org wurde der Zugang 61 mal, zur Seite der Zeitung Özgürlükçü Demokrasi 42 Mal gesperrt. Die Nachrichtenagentur Mezopotamya wird permanent blockiert. Seit dem 29. April 2017 ist Wikipedia blockiert. Auch die Nachrichten über die Paradise-Papers der Zeitung Cumhuriyet sind gesperrt worden.
* Die Forderungen der Alevit*innen nach gleichen Bürgerrechten wurden auch im Jahr 2017 nicht erfüllt. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, den Zwangsreligionsunterricht aufzuheben und die Cem Häuser als Gebetsorte anzuerkennen, wurden auch 2017 nicht umgesetzt.
* Alevit*innen, Christ*innen und Jüd*innen wurden zum Ziel von Drohungen und Hassbotschaften radikalsunnitischer und rassistischer Gruppen.
* Die Nichtanerkennung von Kriegsdienstverweigerung stellt weiterhin eine bedeutende Menschenrechtsverletzung dar.
* 1128 Akademiker*innen, die am 6. Januar 2016 einen Friedensaufruf unterzeichnet hatten, wurden zum Großteil aus dem öffentlichen Dienst entlassen und waren gezwungen, die Türkei zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft Istanbul hat gegen 148 der Akademiker*innen ein Verfahren eröffnet und damit offen das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Die Prozesse haben schon die ersten Haftstrafen ergeben.
* Gegen die Co-Vorsitzende des IHD, Frau Eren Keskin, wurden, weil sie in den Jahren 2014 und 2015 aus Solidarität die Chefredaktion der Zeitung Özgür Gündem übernommen hatte, 143 Prozesse eröffnet. Bisher haben diese Prozesse eine Strafe von 355.920 TL (ca. 71.000 Euro) ergeben. 105.920 TL (ca. 25.000 Euro) Strafe sind bisher bestätigt worden, und es besteht die Möglichkeit, dass in wenigen Tagen weitere mehrere Hunderttausend TL als Strafen auflaufen. Am 29. März 2018 wurde sie in Istanbul zudem zu 7,5 Jahren Haft verurteilt.
* Die Gefängnisse gehören zu den Orten, an denen die massivsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden.
* Am 1. November 2017 befanden sich insgesamt 230.735 Gefangene in den Gefängnissen der Türkei. Diese Zahl betrug 2015 178.089 und im Jahr 2014 154.179. Als die AKP an die Macht kam, waren es nur 59.429. (…)
* Misshandlungen bei der Einlieferung ins Gefängnis, Schläge für als „Terroristen“ beschuldigte politische Gefangene, Nacktdurchsuchungen, jegliche Formen von willkürlicher Behandlung, willkürlicher Disziplinarstrafen, Bunkerstrafen, Uniformzwang, Exil- und Transportpraxen haben einen in der jüngeren Geschichte ungekanntes Ausmaß erreicht.
* In den Gefängnissen gibt es ernsthafte Probleme mit dem Recht auf Gesundheitsversorgung. Es gibt massive Hindernisse beim Zugang der Inhaftierten zu medizinischer Hilfe und in den Haftanstalten fehlt es an dem notwendigen medizinischen Personal und Geräten. In türkischen Gefängnissen befinden sich, soweit es der IHD feststellen konnte, 1154 kranke Gefangene, 401 von ihnen sind schwer erkrankt.
* (…) Die Isolationshaft gegen Abdullah Öcalan im F-Typ Gefängnis von Imralı muss sofort aufgehoben werden, es muss umgehend dafür gesorgt werden, dass er seine Anwält*innen und seine Angehörigen sehen kann. Dieses Gefängnis muss sofort geschlossen werden.
* Die IHD-Büros haben durch Aussagen von Angehörigen, Mitgefangenen und Betroffenen festgestellt, dass die Kinder und Jugendlichen in türkischen Gefängnissen die Haft psychisch nicht ertragen können und sich selbst Schaden zufügen, Selbstmordversuche begehen und immer wieder Opfer von Missbrauch, Folter und Misshandlungen werden. Wissenschaftler*innen aus den verschiedenen Disziplinen haben festgestellt, dass generell Bestrafung und insbesondere Einschluss keinerlei präventive oder positive pädagogische Einflüsse haben. Aus diesem Grund müssen die Jugendgefängnisse als unmenschliche Maßnahme geschlossen werden.
* Der Gründer von Amnesty International Türkei Av. Taner Kılıç und der Menschenrechtsverteidiger Osman Kavala, der Vorsitzende des Vereins Zeitgenössischer Jurist*innen Selçuk Kozağaçlı und mit ihm viele Anwält*innen und Vereinsvorsitzende befinden sich in Haft. 2017 wurden 47 Anwält*innen bei Interventionen der Polizei während ihrer Erklärungen oder bei Hausdurchsuchungen festgenommen. Von diesen wurden 17 Anwält*innen inhaftiert.
* Aufgrund von Kritik an der Militärintervention in Afrîn und wegen der Unterzeichnung eines Friedensaufrufs wurden der Co-Vorsitzende des Vereins der Volkshäuser Dilşad Aktaş und zehn weitere Personen aus dem Vereinsvorstand am 22.02.2018 festgenommen und erst nach sieben Tagen unter Meldeauflagen freigelassen. Außerdem wurden der Co-Sprecher des Demokratischen Kongresses der Völker (HDK) Prof. Dr. Onur Hamzaoğlu (gleichzeitig Akademiker für den Frieden) und eine große Zahl von Vorstandsmitgliedern aus politischen Vereinen und Parteien am 9. Februar festgenommen. Am 7. Tag der Festnahme wurden Hamzaoğlu und Fadime Çelebi inhaftiert.
* Einige der Verbote stehen symbolisch für die Mentalität der politischen Macht. In vielen Regionen wurden die Trans- und Pridedemonstrationen von LGBTI+ verboten. In kurzer Zeit wurden vom Gouverneur von Ankara die LGBTI+ Filmtage und schließlich jegliche Aktivität von LGBTI+ Organisationen verboten.
* Polizeigewalt ist eine Herrschaftstechnik, die in der Geschichte der Republik von allen Regierungen angewandt worden ist. Jedoch mit der AKP-Herrschaft hat sie eine neue Qualität erreicht und wird gegen jede Äußerung, die sich gegen die autoritäre Politik der AKP richtet, angewandt. Von dieser Gewalt war von Kurd*innen, Arbeiter*innen, Alevit*innen, LGBTI+ bis hin zu Fußballfans jede gesellschaftliche Gruppe ohne Ausnahme betroffen. Im Pir Sultan Abdal Kulturverein wurden 16 Personen, unter anderem Mitglieder und Personen aus der Leitung, inhaftiert.
* Sicherheitskräfte haben im Jahr 2017 Hunderte friedliche Demonstrationen mit Plastikpatronen, chemischen Waffen/Crowd Control Mitteln und auch scharfen Waffen unter extremer und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung aufgelöst.
*Nach Daten des IHD-Dokumentationszentrums fanden 2017 Polizeiangriffe gegen 735 Kundgebungen und Demonstrationen statt. Bei diesen Angriffen wurden 2.193 Fälle von Folter und Misshandlung angezeigt. Die Mehrheit dieser Personen wurde festgenommen.
*Im Osten und Südosten der Türkei wurden jegliche Demonstrationen verboten bzw. die Genehmigung verweigert.
*Gegen ihre Entlassung aufgrund von Ausnahmezustandsdekreten protestierende Angestellte des öffentlichen Dienstes wurden in Ankara, Tunceli, Diyarbakır, Batman, İstanbul, Eskişehir, Malatya und İzmir wegen Verstoßes gegen die Ausnahmezustandsgesetze Geldstrafen verhängt. Außerdem wurden Dutzende Ermittlungsverfahren eingeleitet.
*Das Gouverneursamt von Ankara hatte am 1. Dezember 2017 für eine Kundgebung des IHD zum internationalen Tag der Menschenrechte keine Genehmigung erteilt. Währenddessen führte die AKP-Basis ohne Probleme am gleichen Datum eine Kundgebung zum Thema Jerusalem durch. Das zeigt deutlich, dass der Ausnahmezustand vollkommen willkürlich und entsprechend politischer Bedürfnisse gehandhabt wird.
* Die gesellschaftliche Gewalt, die mit dem Ausnahmezustand nach dem Putschversuch vom 15. Juli legitimiert wurde, hat die Situation von Frauen extrem negativ beeinflusst. Nach Ausrufung des Ausnahmezustands war ein sichtbarer Anstieg der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen. Gewalt von offizieller Seite und die Behandlung von Frauen in Gefängnissen sind die deutlichsten Beispiele dafür.
*Mit dem Ausnahmezustand wurde eine Vielzahl von Frauen entlassen, suspendiert und eine große Anzahl von Frauenorganisationen geschlossen. Der Ausnahmezustand hat insbesondere Frauen getroffen und stellte einen Putsch gegen die Freiheit der Frau dar.“
Bezeichnend für die Situation ist auch folgende Aussage im Gutachten des Sachverständigen Kamil Taylan an das Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. 7 A 832/16 MD) vom 12.11. 2017:
„Angesichts dieses Zustandes der türkischen Justiz hat kaum ein Angeklagter in der Türkei die Chance, ein faires Gerichtsverfahren zu erleben. (S.16) … Ich habe als Gutachter inzwischen aufgehört, die einzelnen Folterfälle zu archivieren. Aus folgendem Grund: In der Türkei wird flächendeckend und systematisch gefoltert. (S. 17)“
Bereits wenige Tage nach der Wahl vom 24. Juni 2018 wurde deutlich, dass der Umbau zu einem totalitären Regime weiter vorangetrieben wird. Neben der Repression gegen die linke und prokurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) ist jetzt auch die sozialdemokratische CHP ins Visier geraten. Erneut wurden über 18.000 Beamte entlassen und ihre Namen über die Medien veröffentlicht. Über regierungsnahe Medien und die sogenannten sozialen Medien wird auch eine Hetzjagd auf in Deutschland lebende Journalisten, Politiker und Wissenschaftler verstärkt, ohne dass seitens der Bundesregierung darauf angemessen reagiert wird.
Die Verfügung Erdogans vom 08.07.2018 zu Entlassungen aus dem Öffentlichen Dienst wurde im Amtsblatt veröffentlicht mit allen Namen der Betroffenen, mit Angabe der Stadt, der Funktion und der zugehörigen Behörde. Insgesamt sind damit bereits mehr als 130.000 Personen aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden. Der insbesondere in Asylverfahren tätige Gerichtssachverständige Kamil Taylan dazu: „Alle diese Personen dürfen in Zukunft nie wieder im öffentlichen Dienst tätig werden. Sie dürfen auch nie wieder in der Privatwirtschaft in ihrem Beruf arbeiten, bzw. dort eine Führungsaufgabe übernehmen. Sie haben keine Rentenansprüche mehr, müssen, falls sie in einer staatlich geförderten Unterkunft wohnen, diese innerhalb von 15 Tagen verlassen. Sie werden keine gesonderten Kündigungen erhalten, und gegen ihre Entlassung ist jeglicher Rechtsweg ausgeschlossen. Mit der Veröffentlichung ihrer Namen sind auch ihre Reisepässe annulliert. Sie dürfen das Land nicht mehr verlassen.“ Je nachdem, aus welchem Bereich die Gelisteten kommen, erlöschen auch Akademische Grade, Flugscheine und Schiffspatente.
Das letzte Dekret umfasst auch noch die Schließung von zwölf Vereinen, drei Zeitungen und einem Fernsehsender, deren Eigentum an den türkischen Staat geht. Die Repression gegen die Opposition dauert an. Nur einige aktuelle Beispiele: Leyla Güven, seit Anfang des Jahres in Diyarbakir inhaftiert, wurde als HDP-Abgeordnete ins türkische Parlament gewählt. Ihrem Antrag auf Haftentlassung gab das Gericht statt. Der Gerichtsbeschluss wurde jedoch wenige Stunden später auf Anweisung eines mit der AKP/MHP-Regierung verbundenen Staatsanwaltes ignoriert und die Haft dauert an.
Der türkische Innenminister Süleyman Soylu drohte der HDP-Ko-Vorsitzenden Pervin Buldan in einem Telefonat mit dem Tod. Gegen 16 Teilnehmer einer HDP-Wahlkampfveranstaltung im Istanbuler Stadtteil Bakirköy wurde Anklage wegen “Terrorpropaganda” erhoben. Ihr Vergehen: Sie hatten das Victory-Zeichen gezeigt. Dieser Gruß gilt jetzt als “Siegeszeichen der Terrororganisation PKK”. In Edirne wurde die berühmte kurdische Sängerin Hozan Cane verhaftet und Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation erlassen. Cane, die deutsche Staatsbürgerin ist, befand sich in der Provinz, um sich am Wahlkampf der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zu beteiligen. Die Begründung ist an Absurdität nicht zu überbieten: Die Schauspielerin hätte in einer Szene aus dem Spielfilm “74th Genocide Shingal” eine Waffe getragen. Hozan Cane spielt in dem Film die Hauptrolle und schrieb das Drehbuch für den Film. Der Film handelt vom Genozid an den Jesiden im Şengal durch den IS im Jahr 2014.
Der abgesetzte kurdische DBP-Bürgermeister von Siirt, Tuncer Bakirhan, wurde zu zehn Jahren und 15 Tagen Haft verurteilt. Sein Vergehen: Er ist gewählter Bürgermeister der falschen Partei. Im Juni wurde auch Eren Erdem, ein bekannter Regimekritiker, Journalist und früherer CHP-Abgeordneter, verhaftet. Erdem trat dieses Mal nicht mehr zur Wahl an und hatte damit seine Immunität als Abgeordneter verloren. Ihm wird ebenfalls Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen. Erdem gehört weder zur Gülen-Bewegung noch zur PKK, sondern zur Gruppe der “antikapitalistischen Muslime”, einer linken muslimischen Strömung. Erdem war Erdogan ein Dorn im Auge, weil er im Dezember 2013 als Journalist kritisch über den Korruptionsskandal berichtete, in den Erdogan und seine Söhne verwickelt waren. Als Abgeordneter der CHP berichtete er später über Waffenlieferungen des türkischen Geheim-dienstes an syrische Islamisten. Geheimdokumente über den IS, abgehörte Telefonmitschnitte und detaillierte Informationen über das IS-Netzwerk in Syrien und der Türkei wurden ihm zugespielt. Er warf der Regierung Vertuschung vor und leitete seine Informationen an die Presse weiter, was ihm im Dezember 2016 ein Verfahren wegen Landesverrats einbrachte.
Selbst das Auswärtige Amt hat aufgrund der Entwicklung inzwischen Ende Juni 2018 seine Reise-warnungen aktualisiert. Bezugnehmend auf den anhaltenden Ausnahmezustand nach den Wahlen empfiehlt das Außenministerium, sich weiterhin von politischen Veranstaltungen und grundsätzlich von größeren Menschenansammlungen fernzuhalten. Es wird über vermehrte willkürliche Verhaftungen deutscher Staatsbürger berichtet – nicht nur wegen regierungskritischer Stellungnahmen in den sozialen Medien.
So heißt es: „Entgegen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen hat die Türkei in einigen dieser Fälle den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei den konsularischen Zugang zu den Gefangenen erst mit teilweise mehrmonatiger zeitlicher Verzögerung gewährt. Betroffen von derartigen Maßnahmen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit engen privaten und persönlichen Bindungen in die Türkei sowie Personen, die neben der deutschen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen.“
Zudem wurde deutschen Staatsangehörigen, insbesondere Personen mit engen privaten und persön-lichen Beziehungen in die Türkei, seit Anfang 2017 in zahlreichen Fällen ohne Mitteilung der Gründe die Einreise verweigert. Betroffene Personen mussten nach einer Wartezeit in Gewahrsam von mehreren Stunden bis zu einigen Tagen ihre Rückreise nach Deutschland antreten. Dabei wurden ihnen auch ihre Mobiltelefone abgenommen und auf gespeicherte Inhalte sowie Kontakte durchsucht. Diesen Reise-warnungen des Auswärtigen Amtes stehen andere Äußerungen der Bundesregierung und insbesondere ihre Praxis der Verfolgung oppositioneller Kräfte aus der Türkei u.a. mittels §§ 129 a/b-Verfahren diametral entgegen.
Erst mit Ablauf des 18.07.2018 wurde der Ausnahmezustand formal nicht weiter verlängert.
f.
Verwunderlich und mit einem rechtsstaatlichen Verständnis, dass Grundlage einer Strafverfolgung die Schuld des Täters und zwar nicht nur Grundlage für eine Verurteilung, sondern denklogisch auch Voraussetzung für den Beginn strafrechtlicher Ermittlung sein soll, ist nicht vereinbar, wie der GBA in einer Vielzahl übriger Sachverhalte mit der Ahnung strafrechtlichen Verhaltens umgeht.
Laut Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 27.01.2018 wurden hunderte Strafverfahren gegen islamistisch verbrämte faschistische Kräfte eingestellt, bei denen es laut diesem Bericht selten an Beweisen mangelt. Begründet wird die Entscheidung seitens der Bundesanwaltschaft, die diese Verfahren gem. § 153 c StPO nach eigenem Ermessen einstellen kann, damit, dass es sich um „reine Auslandstaten“ etwa im Dienst der islamistischen Taliban handele und „deutsche Staatsschutz-interessen“ aus Sicht des GBA nicht beeinträchtigt sein können.
Hierbei gab es seitens des Generalbundesanwalts die Überlegung, dass deutsche Sicherheits-interessen nicht tangiert seien, weil die Taliban keine Anschläge in Deutschland oder Europa verübt hätten, was sie von IS-nahen Gruppen unterscheide und auch von sogenannten dschihadistischen Milizen.
Dass diese Überlegung nicht zutreffend sein kann, zeigt sich aber bereits daran, dass es deutsche Staatsschutzinteressen insofern betrifft, als dass sich mehrere Anschläge der Taliban auch gegen Angehörige der Bundeswehr gerichtet haben. Insofern ist der Inlandsbezug unzweifelhaft gegeben, wenn man ihn so formal begründen möchte und nicht beispielsweise auch auf die zahlreichen -bewusst gewählten- zivilen Opfer in einem Land abstellt, in dem die BRD über Jahre hinaus Aufbauhilfe leisten möchte.
Bereits diese vordergründige formaljuristische Argumentation wird dem Begriff eines opportunen staatlichen Handelns nicht gerecht, weil nicht mehr auf ein unverbrüchliches Schutzgut – das menschliche Leben -, sondern auf wachsweiche, politischen Strömungen unterworfene, deutsche Staatsschutzinteressen abgestellt wird. Ein Begriff, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist, weil es alleine im Machtbereich des Generalbundesanwalts liegt, ein Strafverfahren gem. § 153 c oder § 153 d StPO einzustellen und beispielsweise ein Klageerzwingungsverfahren nicht statthaft ist.
Dass auch nicht etwa die Beweislage problematisch war, zeigt sich daran, dass von den 564 eingestellten Verfahren nur 18 Fälle nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt wurden.
Auffallend ist, dass insbesondere Strafverfahren mit Bezug zur Türkei völlig unterschiedlich behandelt werden, was nicht nur das weiter unten noch darzustellende, nicht eingeleitete Strafverfahren gegen den vormaligen Ministerpräsidenten Erdogan zeigt.
Auch im Rahmen der sog. Ditib-Spitzelaffäre wurden bei der Bundesanwaltschaft nach Angaben des Wochenblattes Spiegel wertvolle Informationen in der Affäre um die Spionage der türkischen Imame gelöscht. Am 18.02.18 hatte der Bundestagsabgeordnete Volker Beck in zwei E-Mails und einem Fax dem GBA den Hinweis gegeben, dass ein hochrangiger Funktionär der türkischen Religionsbehörde für Auslandsbeziehungen – Halife Keskin – zu Besuch in Köln weilte. Keskin hätte im Rahmen der Affäre befragt werden können, in welchem Maß auf dem Gebiet der BRD versucht wurde, Informationen über Anhänger der Gülen-Bewegung zu bekommen.
Statt jedoch Keskin zu den bereits bekannten Vorgängen zu befragen, reiste dieser unbehelligt wieder aus. Trotz der Tatsache, dass der Hinweis auf Keskins Besuch gleich zweimal beim GBA einging, wurde seitens des GBA nichts weiter veranlasst. Vielmehr wurden am 20.02.18 die den Hinweis gebenden E-Mails des Abgeordneten Beck gelöscht, was wiederum den damaligen Justizminister veranlasste, den Generalbundesanwalt ins Justizministerium zu zitieren.
Laut Pressemitteilung des GBA wurden am 06.12.2017 Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Informanten der Türkei wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Tätigkeit eingestellt. Gegen sieben Beschuldigte erfolgte dies gem. § 154 f StPO, weil diese nicht mehr in der BRD verweilten, bei fünf Beschuldigten wurde wegen Geringfügigkeit von der Strafverfolgung abgesehen, bei sieben wurde der hinreichende Tatverdacht verneint.
2.
a.
Auf die Anregung zur Einstellung des Strafverfahrens 7 St 1/16 der Verteidiger im hiesigen Verfahren erwiderte der Vertreter des Generalbundesanwalts OStA b. BGH Heise im bereits zitierten Schreiben vom 16.03.2018 weiter:
„Die Angeklagten haben sich in dem Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht München für ihre bis April 2015 maßgeblich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entfalteten Beteiligungs-handlungen an der TKP/ML als einer terroristischen Vereinigung im Ausland im Sinne der § 129 Abs.1, § 129a Abs.1 Nr.1, § 129 b Abs.1 Sätze 1 und 2 StGB zu verantworten. Die bisherige Beweisaufnahme hat die Anklagevorwürfe umfassend bestätigt. Die erhobenen Beweise verdeutlichen überdies, dass die Vereinigung dem unverbrüchlichen Recht eines jeden Menschen im Leben im Verhältnis zu ihren eigenen Zielvorstellungen keine Bedeutung beimisst und demzufolge – auch – mehre Zivilpersonen getötet hat. Letzteres wiegt auch deshalb besonders schwer, weil die TKP/ML – wie sie selbst weiß- weder einen breiten Rückhalt in der Bevölkerung genießt noch mit ihren Aktionen jenen Zuspruch erlangen und die von ihr laut Satzung angestrebte Beseitigung des türkischen Staatsgefüges herbeiführen kann.“
Hierbei ist bereits die Einschätzung des GBA, die mutmaßlichen Mitglieder der Vereinigung mäßen dem Recht auf Leben keine Bedeutung bei, schlichtweg falsch und deckt sich auch nicht mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Dies ergibt sich schon aus den vielfachen persönlichen Stellungnahmen der Angeklagten, wie auch der Stellungnahme des Angeklagten Elma zum Verhältnis kommunistischer Revolutionäre zu diesem Topos.
Zudem erschließt sich – auch nach mehrmaligem Lesen – nicht, warum das Nichtrespektieren des unstreitigen Rechts auf Leben besonders schwer wiegen soll, wenn
- weder ein breiter Rückhalt in der Bevölkerung besteht,
- noch mit entsprechenden Aktionen Zuspruch erlangt werden und
somit die Beseitigung des Staatsgefüges erlangt werden kann.
Soll es im Umkehrschluss tolerierbar sein, das unverbrüchliche Recht auf Leben nicht zu achten, wenn
- man (in welchem Maß auch immer) Rückhalt in der Bevölkerung besitzt oder
- mit Aktionen, die sich gegen das Leben richten, die Beseitigung – oder das Gegenteil – den Erhalt des Staatsgefüges erreichen kann?
Dies will die Verteidigung aber dem Generalbundesanwalt gar nicht unterstellen, hält jedoch fest, dass mit Blick auf die euphemistisch bezeichnete Militäraktion „Olivenzweig“ die Ausführungen des General-bundesanwalts befremdlich anmuten, da in Afrin und in Zukunft auch anderenorts in Syrien mit dem Rückhalt von zumindest Teilen der Bevölkerung das unverbrüchliche Recht auf Leben staatlich systematisch nicht respektiert wird. Völlig zurecht rückt der GBA das Recht eines Jeden auf Leben in den Mittelpunkt seiner juristischen Bewertung, die nach diesseitiger Auffassung jedoch zu dem falschen Ergebnis kommt, das Verfahren nicht gem. § 153 d StPO einzustellen.
b.
Dass die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in der staatlichen juristischen Bewertung aber weniger von dem Wert des Rechts eines Jeden auf Leben bestimmt wird, als anderen Kriterien, zeigen weitere Beispiele:
Am 30.10.2011 wurde beim Generalbundesanwalt Anzeige u.a. gegen den damaligen Ministerpräsident Erdogan wegen Kriegsverbrechen (§ 8 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) und Kriegsverbrechen mittels Einsatz verbotener Mittel der Kriegsführung (§ 12 VStGB) erstattet.
Gegenstand der Anzeige waren zahlreiche Tötungsdelikte, teilweise hinrichtungsähnliche Polizei-einsätze, gezielte Tötungen durch den Einsatz von Giftgas und der wahllose Einsatz von Anti-Personen-Minen, unter dem im Wesentlichen die Zivilbevölkerung zu leiden hat. Die Anzeige umfasste insgesamt 109 Seiten, zahlreiche Lichtbilder, Filme und Wiedergaben von Zeugenaussagen.
Trotz der in dieser Anzeige aufgeführten und belegten Kriegsverbrechen und des umfangreichen Beweismaterials, das in anderen Staatsschutzverfahren mit Türkeibezug sicher zur Aufnahme von Ermittlungen ausgereicht hätte, wurden gegen den türkischen Ministerpräsidenten im Jahre 2011 seitens des Generalbundesanwalts keine Ermittlungen aufgenommen, als dieser sich anlässlich eines Staatsbesuches in der BRD befand.
Die Begründung für die Nichtverfolgung erscheint auf den ersten Blick pragmatisch und zumindest rechtlich nachvollziehbar:
Da sich der damalige Ministerpräsident nämlich auf amtliche Einladung in Deutschland befunden habe, sei eine strafrechtliche Verfolgung gem. § 20 GVG nicht möglich, da diese Norm die strafrechtliche Verfolgung Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung verbietet, die sich auf amtliche Einladung der BRD hier aufhalten.
Da sich in der Folgezeit der damalige türkische Ministerpräsident aber auch zu zahlreichen Anlässen, wie der Münchner Sicherheitskonferenz oder Wahlkampfauftritten in der BRD ohne amtliche Einladung einfand, hätte durchaus die Möglichkeit und im Sinne des Legalitätsprinzips auch die Pflicht bestanden, zumindest Ermittlungen wegen des hinreichenden Tatverdachts aufzunehmen, zumal bei einem Sprengstoffattentat am 12.06.2011 in Sirnak eine deutsche Wahlbeobachtungsdelegation zugegen war, bei der -durch einen glücklichen Zufall- niemand zu Schaden kam, so dass sich ein Bezug zu deutschen Staatsschutzinteressen aufgedrängt hätte. Unter dieser Wahlbeobachtungsdelegation befand sich auch der Bundestagsabgeordnete Harald Weinberg.
Doch trotz der bestehenden Zuständigkeit deutscher Ermittlungsbehörden bei entsprechenden Verbrechen nach dem Völkerstrafrecht und der Tatsache, dass die Verbrechen im Heimatland des damaligen Ministerpräsident sicher ungesühnt bleiben würden, blieb dieser auch in der BRD von strafrechtlichen Ermittlungen verschont und konnte ungehindert Wahlkampfauftritte abhalten, um letztlich später auch durch den Gewinn von Wählerstimmen in der BRD erfolgreich das bisherige Staatsgefüge in seinem Heimatland zu beseitigen. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Neumann in seinem schriftlichen und mündlichen Gutachten ausgeführt hat, geht die größte Gefahr für die türkische Verfassungsordnung derzeit vom türkischen Präsidenten aus.
Während somit bei der Verfolgung von Straftaten mit Türkeibezug in Form von strafbarem Verhalten seitens Verantwortungsträgern des türkischen Staates entweder weggesehen wird oder sich Kurioses ereignet, wird bei der Strafverfolgung von Gegnern und Kritikern des türkischen Staates mit unvermittelter Härte angeklagt So wurden bis Februar 2018 ca. 50 neue Verfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der PKK eingeleitet. In den Jahren seit 2012 hatte es Zunahmen von etwa 15 auf ca. 40 Fälle im Jahr 2016 und 2017 dann bereits 130 Verfahren gegeben.
Nicht nur der damalige türkische Ministerpräsident profitierte in der Vergangenheit von dem Privileg, dass Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen nicht mit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit in der BRD einhergehen müssen. Auch der vormalige US-amerikanische Verteidigungsminister Rumsfeld sowie ranghohe Angehörige der US-Armee mussten nicht besorgen, sich für die systematischen Menschenrechtsverletzungen im irakischen Gefängnis Abu Ghraib verantworten zu müssen.
Wie der türkische damalige Ministerpräsident wurde auch der US-amerikanische Verteidigungsminister in Deutschland gleich mehrfach angezeigt. Im Jahr 2004 zeigte eine amerikanische Menschenrechts-organisation Rumsfeld und weitere hochrangige Angehörige der Armee wegen der Kriegsverbrechen an. Die Bundesanwaltschaft nahm die Ermittlungen jedoch gem. § 153 f StPO nicht auf, da vorrangig der Tatortstaat, der Heimatstaat des Täters sowie der Internationale Strafgerichtshof zuständig seien.
Da jedoch weder die Vereinigten Staaten noch der Irak das Römische Statut des Internationalen Gerichtshofs unterschrieben haben und der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wegen des Vetorechts der Vereinigten Staaten die Angelegenheit an den IStGH nach Art 13 b) des o.g. Statutes kaum überweisen konnte, schied rechtlich ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshofs aus, wie der Bundesanwaltschaft sicherlich auch bewusst war.
Die Verfolgung in den Vereinigten Staaten und im Irak scheiterte naturgemäß an den dort herrschenden politischen Verhältnissen, auch wenn die BAW in der entsprechenden Pressemeldung ausführte:
„Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Behörden und Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika wegen der in der Strafanzeige geschilderten Übergriffe von strafrechtlichen Maßnahmen Abstand genommen hätten oder werden. So wurden wegen der Vorgänge von Abu Ghraib bereits mehrere Verfahren gegen Tatbeteiligte, auch gegen Angehörige der 800. Militärbrigade durchgeführt.“
Neben einer gehörigen Portion Optimismus, man werde in den Vereinigten Staaten einen im Amt befindlichen oder ehemaligen Verteidigungsminister gerichtlich zur Verantwortung ziehen, herrschte seitens des GBA auch eine sehr weite Auslegung des § 153 f StPO vor. Denn sowohl der Wortlaut des § 153 f Abs. 2 StPO spricht von der Tat und nicht einem Tatkomplex und auch Art. 17 Abs. 1 c) des o.g. Statuts spricht relativ eindeutig von „der betreffenden“ Person, die gerichtlich bereits belangt worden sein muss, um eine Zuständigkeit des IStGH auszuschließen.
Nachdem auch für die Bundesanwaltschaft feststand, dass die US-amerikanische Justiz nicht ermitteln würde, wurden im Jahr 2007 Ermittlungen nicht aufgenommen, da die Ermittlungen als nicht Erfolg versprechend angesehen wurden; man sei auf kaum zu realisierende Rechtshilfe aus den USA und dem Irak angewiesen. Auch sei mit einem Besuch Rumsfelds in nächster Zeit nicht zu rechnen.
Dass Rumsfeld auch persönliche Verantwortung für die Misshandlungen in Abu Ghraib und Guantanamo trage, hat im übrigen selbst der US-Senat im Jahr 2008 festgestellt. Verurteilt wurden aber quasi als Sündenböcke lediglich einige der unmittelbar Beteiligten wie die Obergefreite Lynndie England oder Corporal James Garner.
d.
Ein weiteres Beispiel zeigt auf, dass bei der Verfolgung von Straftaten mit Auslandsbezug auf vieles, aber sicher nicht auf die individuelle Schuld oder die Gefahr für hochrangige Rechtsgüter abgestellt wird.
Lässt sich bei der vordergründigen Diskussion noch über unverbrüchliche Schutzgüter und die Frage diskutieren, wann deutsche Staatsschutzinteressen betroffen sind, offenbaren die wahren Gründe für die massenhaften Einstellungen trotz teilweise klarer Beweislage, dass noch nicht einmal der sehr dehnbare Begriff der deutschen Staatsschutzinteressen Ausschlag gebend ist, sondern vielmehr vordergründig die fiskalische Frage, für welche staatsschutzrelevanten Verfahren welche Mittel zur Verfügung stehen.
Bereits im April 2017 wurde in der 17. Ausgabe des Spiegels veröffentlicht, dass Generalbundesanwalt Peter Frank in einem „Brandbrief“ an die Justizminister der Länder gewarnt habe, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit seiner Behörde erreicht seien.
Daher entwickelte der GBA folgende Methodik, um der Verfahren Herr zu werden:
Offenbart sich ein afghanischer Asylbewerber als Mitglied der Taliban, ohne dass weitere Verbrechen seine Person betreffend bekannt sind, wird das Verfahren eingestellt.
Kommen geringfügige Vergehen hinzu, sollen die Staatsanwaltschaften der Länder aktiv werden. Die Bundesanwaltschaft würde sich auf die Verfahren beschränken, in denen Morde und andere Kriegs-verbrechen aufzuklären sind.
Auch strebe man eine Verfolgung von Anhängern der Taliban an, die eine herausgehobene Stellung innehatten. Strafrechtliche Hauptverhandlungen gegen Angehörige der Taliban, die keinen Bezug zu einem Tötungsdelikt oder weiteren Verbrechen über die reine Mitgliedschaft hinaus besitzen, sind jedoch in jüngerer Zeit auch nach längerer Recherche auf der Internetseite des GBA nicht zu finden.
Laut UN-Bericht der UN-Mission für Afghanistan starben alleine im Jahr 2017, also in dem Jahr, in dem man die Strafverfolgung gegen die Taliban praktisch mehr oder weniger einstellte, 3.438 zivile Opfer, 7.015 wurden verletzt; 42 % der Opfer sind hierbei auf Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, die sich auch bewusst und gezielt gegen Kinder richten.
Eine vergleichende Diskussion mit der hier in Rede stehenden Vereinigung erübrigt sich.
An der konkreten Gefahr für das unverbrüchliche Recht auf Leib und Leben orientiert sich die Strafverfolgung des Generalbundesanwalts in den aufgeführten Fällen jedenfalls nicht.
Wenn also anscheinend weder die konkrete Gefahr für Rechtsgüter wie Leib und Leben eine maßgebliche Rolle spielt und es allem Anschein nach auch nur von untergeordneter Relevanz ist, welche Stellung jemand bei diesen Menschenrechtsverletzungen einnimmt, wird klar, dass andere – nämlich politische – Gründe für die Frage der Strafverfolgung die entscheidende Rolle spielen. Die unterschiedliche Vorgehensweise hat ganz offensichtlich mit einem – auch bereits traditionell geprägten – antikommunistischen Grundmuster bei GBA und BMJV zu tun. Antikommunismus kann aber nicht Grundlage eines Strafverfahrens sein und stellt konkret auch einen Abwägungsfehler bei der Erteilung der Verfolgungsermächtigung dar.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt man zu dem bizarren Ergebnis, dass eine Strafverfolgung gegen die hier Angeklagten, die sich „nur“ dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ausgesetzt sehen, weniger wahrscheinlich wäre, würde Ihnen die Zugehörigkeit zu den Taliban vorgeworfen und nicht zur TKP/ML.
3.
Im gleichen Zusammenhang ist die staatliche Repression gegen kurdische Aktivist*innen und Organisationen in Deutschland zu sehen.
Auf dem Gebiet des Strafrechts wurden in den Jahren 2014-2017 seitens des Generalbundesanwaltes 213 Verfahren gegen 250 Beschuldigte wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung geführt, wobei dies sowohl den Vorwurf der Mitgliedschaft in der PKK als auch in der YPG und YPJ betraf. 2017 wurden dabei besonders viele Verfahren eingeleitet – 135 Verfahren mit 150 Beschuldigten. Diese Verfahren haben damit gegenüber den Vorjahren einen Höchststand erreicht – zeitlich parallel zu den Wahlerfolgen der Partei HDP, der Rettungsaktion von irakischen Jesiden durch Einheiten der HPG und den weltweit beachteten und unterstützten Kampf der syrischen Kurdenorganisationen YPG und YPJ gegen den sogenannten Islamischen Staat. Während andere Staaten der westlichen Welt, wie die USA und Frankreich, die YPG und YPJ politisch und militärisch unterstützen, leitet die Bundesanwaltschaft gegen Personen, die verdächtig werden, für die YPG und die YPJ gekämpft zu haben, Strafverfahren gem. § 129 b StGB ein.
Das Vereinsrecht betreffend hat das Bundesministerium des Innern mit einem an sämtliche Sicherheits-behörden gerichteten Rundschreiben vom 2. März 2017 eine sogenannte ›Neubewertung‹ der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und Kennzeichen der PKK vorgenommen. Ohne dies näher tatsachenbasiert zu begründen, wird in dem Schreiben ausgeführt, dass die PKK auf nicht unmittelbar vereinsbezogene Symbole ausweiche. Dazu sollen Fahnen mit dem Abbild Abdullah Öcalans auf gelbem oder grün-gelbem Grund gehören. Das BMI verweist weiter auf eine sechsseitige Anlage mit diversen Fahnen und Kennzeichen, in der auch die Symbole der syrischen Kurdenorganisationen PYD, YPG, und YPJ mit genannt werden. Eine nähere Begründung für diese Neubewertung findet sich in dem Schreiben nicht.
Folge davon war, dass nach und nach durch die Versammlungsbehörden das Zeigen der Fahnen und Symbole der PYD, der YPG und YPJ mit der Begründung untersagt wurde, dass es sich um Symbole und Fahnen, die unter das PKK-Verbot fallen, handeln würde. Auch seitens der Strafverfolgungs-behörden wurde aufgrund der Vorgaben des BMI eine Vielzahl von Verfahren wegen Verstoßes gegen § 20 VereinsG eingeleitet. Diese reichen von dem Zeigen eines selbstgemalten Transparentes auf einer 1. Mai-Demonstration 2017 mit dem Spruch »Wir danken den Volksverteidigungseinheiten für den Sieg über den IS«, auf dem auch die Symbole der YPG und YPJ abgebildet waren, bis hin zu dem Teilen von Internet- oder vergleichbaren Links, in denen die entsprechenden Symbole auftauchen, und das Posten der Fahnen auf Facebook. Zwar sind die Gerichte und auch die Staatsanwaltschaften diesen ausufernden und rechtlich unzutreffenden Vorgaben des BMI in der Mehrzahl nicht gefolgt; das allein politisch und nicht rechtlich begründete Ziel der Bundesregierung, kurdische Organisationen als terroristisch zu diskreditieren, konnte allerdings propagandistisch erreicht werden.
Mit Rundschreiben vom 29. Januar 2018 hat das BMI das PKK-Verbot nochmals erweitert. Erneut ohne Begründung oder neue Tatsachen wertet das BMI nunmehr das Zeigen jedes Abbildes von Abdullah Öcalan als Verstoß gegen das PKK-Kennzeichenverbot. Darüber hinaus wird in dem Rundschreiben auf einen sogenannten ›PKK-Jahreskalender‹ Bezug genommen. Dazu sollen Versammlungen und Veranstaltungen zählen, die der im Januar 2013 in Paris getöteten Anhängerinnen der PKK gedenken, sowie Aktivitäten zum Newroz-Fest, das Zilan-Festival, das Mazlum-Dogan-Festival, das Kurdistan-Kultur-Festival, der Jahrestag der Ausweisung Öcalans aus Syrien und der Jahrestag des Verbots bzw. der Gründung der PKK. Bei diesen soll immer ein PKK-Bezug anzunehmen sein. Weiter wird ausgeführt, dass ein ›PKK-Bezug‹ einer Versammlung auch dann anzunehmen sei, wenn er sich weder nach der Person der Anmelder*innen, noch aus dem Versammlungsmotto, noch aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Versammlungsteilnehmenden, sondern erst aus dem tatsäch-lichen Verlauf der Versammlung erschließe. Den Behörden wird damit vorgegeben, entsprechende Verbote zu erlassen. Auch bezüglich dieser Erweiterungen des PKK-Verbotes finden sich in dem Rundschreiben keinerlei Tatsachen, die die Neubewertung rechtfertigen könnten.
Folge davon war eine Vielzahl von durch die Behörden ausgesprochenen Versammlungsverboten, so beispielsweise in Hannover die zentrale Newroz-Veranstaltung. In Nordrhein-Westfalen wurden Ver-sammlungen, die von dem Dachverband der kurdischen Vereine in Deutschland NAV-DEM (Navenda Civaka Demokratîk ya Kurdên li Almanyayê, Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurd*innen in Deutschland e.V.) angemeldet worden sind, mit der Begründung verboten, der Verband NAV-DEM sei Teil der PKK und deren Nachfolgeorganisation, so dass diesem das Versammlungsrecht in toto abzusprechen sei. Auch hier sind die Verwaltungsgerichte den Vorgaben der Bundesregierung allerdings nicht gefolgt und haben die Verbote aufgehoben, wodurch umso mehr das rechtswidrige und allein politisch motivierte Vorgehen der Bundesregierung untermauert wird.
Unter dem 1. Februar 2018 wurde seitens des BMI ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gem. § 4 VereinsG gegen den Mezopotamien-Verlag und den MIR-Musikvertrieb in Neuss/NRW eingeleitet. Beide Kulturbetriebe sind spezialisiert auf kurdische Kunst und Kultur, bringen aber auch internationale Literatur in kurdischer und türkischer Sprache heraus. Gestützt wurde die Einleitung des Ermittlungs-verfahrens auf vereinzelte, viele Jahre zurückliegende Sachverhalte. Ein aktueller Anlass, aus dem sich der Grund für die Einleitung des Verfahrens ergeben könnte, ergibt sich aus der Verfügung nicht. Auf Antrag des BMI wurden die Geschäftssitze durchsucht und sämtliche Bücher, Periodika, Audioträger und Datenträger abtransportiert, zahlreiche LKW’s waren für den Abtransport nötig. Das vermutlich weltweit größte Archiv an kurdischer Musik und Kultur befindet sich nun in den Asservatenkammern des LKA NRW.
Die durch die Bundesregierung vorgenommenen Erweiterungen des PKK-Betätigungsverbotes erfolgten nicht nur ohne Begründung. Vielmehr sind die Vorgaben bewusst so offen formuliert, dass einer willkür-lichen und uneinheitlichen Umsetzung Tür und Tor geöffnet wurde. Sie führen nicht nur zu versamm-lungs- und vereinsrechtlichen Einschränkungen, sondern auch zu einer Erweiterung des Anwendungs-bereiches des § 20 VereinsG. Während die Türkische Republik in Zusammenarbeit mit dschiha-distischen Milizen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den syrisch-kurdische Kanton Afrin und dort unter Billigung der „Wertegemeinschaft“ NATO eine systematische ethnische Säuberung durchführt, nutzt zeitgleich die Bundesregierung ihre Möglichkeiten, um kurdische Aktivitäten und Organisationen in Deutschland zu bekämpfen.
Der Strafanspruch des deutschen Staates unterliegt auch deswegen der Verwirkung, weil die deutsche Regierung und ihr folgend die deutschen Sicherheitsbehörden in Absprache mit der türkischen Regierung gegen kurdische Aktivistinnen und Aktivisten und Organisationen vorgehen und damit den Reputationsgewinn, den die syrischen Kurden durch ihren Kampf gegen den IS erworben haben, durch Repression, die sich über rechtsstaatliche Grenzen hinwegsetzt, zunichte machen will.
4.
Wie bereits in früheren Anträgen, das Verfahren einzustellen, ausgeführt, soll die Ermessens-entscheidung über die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung sich von folgenden Erwägungen leiten lassen (BT-DRS. 14/8893, S. 9):
„Absatz 1 Satz 5 enthält Hinweise für die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Erteilung der Ermächtigung.
Ausgangspunkt und Objekt der Bewertung sind die Bestrebungen der Vereinigung. Als Maßstab werden die Grundwerte einer die Würde der menschenachtenden staatlichen Ordnung sowie das Gebot des friedlichen Zusammenlebens der Völker genannt. Der Rückgriff auf fundamentale, innerhalb der Völkergemeinschaft allgemein anerkannte Werte vermeidet es, die eigene verfassungsrechtliche Ordnung zum absolut gültigen Maßstab zu erheben. Einem Tatbestand, der sich die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zum Ziel gesetzt hat, wäre solches nicht angemessen. Durch das Erfordernis einer Abwägung aller Umstände wird eine Gesamtbewertung gefordert, die zu dem Ergebnis führen muss, dass die Bestrebungen verwerflich sind, d.h. einen erhöhten Grad der Missbilligung verdienen. Dies kann unter Umständen dann zu verneinen sein, wenn gewaltsamer Widerstand, z.B. einer Freiheitsbewegung, auch unter Verstoß gegen strafrechtliche Normen als verstehbare Reaktion auf staatliche Willkür erscheint.“
Diese Grundsätze waren offensichtlich nicht Maßstab für den Antrag auf Erteilung einer Verfolgungs-ermächtigung durch den Generalbundesanwalt und die daraufhin erfolgte Entscheidung des BMJV.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
So führte der Vertreter des Generalbundesanwaltes, Oberstaatsanwalt Heise, im schon oben zitierten Schreiben an die Verteidiger vom 16.03.2018, dessen teilweiser Wortlaut sich auch in der Sachakte, Blatt 7147 f. befindet, Folgendes aus:
„… Die erhobenen Beweise verdeutlichen überdies, dass die Vereinigung dem unverbrüchlichen Recht eines jeden Menschen auf Leben im Verhältnis zu ihren eigenen Zielvorstellungen keine Bedeutung beimisst und demzufolge – auch – mehrere Zivilpersonen getötet hat. Letzteres wiegt auch deshalb besonders schwer, weil die TKP/ML – wie sie selbst weiß – weder einen breiteren Rückhalt in der Bevölkerung genießt noch mit ihren Aktionen jenen Zuspruch erlangen und die von ihr laut Satzung angestrebte Beseitigung des türkischen Staatsgefüges herbeiführen kann. Jene Tötungen bewirkten allein eine Terrorisierung der Bevölkerung in der Republik Türkei. Dieses den freiheitlichen demokratischen Grundsätzen zuwiderlaufende Agieren der TKP/ML bildet die Grundlage der Strafverfolgung…“
Der Vertreter des Generalbundesanwaltes nimmt dabei wohl Bezug auf den auf Seite 124 der Anklage-schrift aufgeführten Sachverhalt, nachdem am 13.05.2006 in einer Garage neben dem Haus des Ortsvorstehers Türkmen in der Gemeinde Ulalar ein Sprengsatz zur Detonation gekommen sein soll, bei der vier Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren zu Tode gekommen sein sollen, wofür die TKP/ML in einem späteren Schreiben ihr Bedauern ausgedrückt und mitgeteilt hat, dass die abgelegte Vorrichtung eine „Warnung“ gewesen sein soll.
Trotz Kenntnis von der mutmaßlichen Erklärung der verfahrensgegenständlichen Vereinigung, mit der das Bedauern ausgedrückt worden ist, dass vier Kinder zu Tode gekommen sein sollen, führte der Vertreter des Generalbundesanwaltes aus, dass die Vereinigung dem unverbrüchlichen Recht eines jeden Menschen auf Leben im Verhältnis zu ihrer eigenen Zielvorstellung keine Bedeutung beimisst und jene Tötungen allein eine „Terrorisierung der Bevölkerung in der Türkei“ bewirken. Ungeachtet dessen, dass durch die vom Generalbundesanwalt gewählten Formulierungen der in der Akte dokumentierte und zum Teil in der Hauptverhandlung thematisierte Sachverhalt unrichtig und tendenziös wieder-gegeben worden ist, verdeutlicht dieses Schreiben, dass maßgeblicher Ausgangspunkt der Einleitung dieses Verfahrens und der Erteilung der Verfolgungsermächtigung nicht der Schutz des unver-brüchlichen Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist, sondern allein die Verfolgung und Diskreditierung von sich als kommunistisch verstehenden Personenzusammenschlüssen.
Demgegenüber wurde in anderen Fällen, in denen das unverbrüchliche Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit von Zivilpersonen beeinträchtigt worden ist, dieses vom General-bundesanwalt weder als verwerflich noch als strafwürdig angesehen.
So hat der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 13.10.2010 (3 BJs 6/10-4) das Ermittlungs-verfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Herr Klein war Oberst der Bundeswehr und Teil der im Raum Kundus in Afghanistan eingesetzten Isaf-Truppen. Er war verantwortlich für den am 03.09.2009 erfolgten Bombeneinsatz gegen zwei von den Taliban entführte Tanklastwagen, an denen und in deren Nähe sich sichtbar für die eingesetzten Militärs eine Vielzahl von Personen aufgehalten haben, von denen auch bekannt war, dass zumindest ein beträchtlicher Teil von ihnen Zivilisten waren. Trotzdem wurde der Befehl, ohne vorherige Warnung, dass die Tanklastzüge mit Bomben angegriffen werden, durch Herrn Oberst Klein erteilt.
Bei diesem Luftangriff wurde eine Vielzahl von Personen an Leib und Leben geschädigt. Nach eigenen Angaben der Bundeswehr wurden 91 Menschen getötet und 11 verletzt. Laut eines Berichtes des Initial Action Teams (IAT) der Isaf vom 06.09.2009 sollen bei dem Luftangriff etwa 125 Personen getötet worden sein, davon mindestens ein Dutzend, die nicht als Aufständische einzuordnen seien. Die Untersuchungskommission im Auftrag des damaligen Präsidenten von Afghanistan hat 119 Tote und Verletzte gezählt, darunter 30 tote Zivilisten und 20 tote unbewaffnete Taliban, insgesamt 69 getötete Taliban-Kämpfer.
Amnesty International hat unter dem 30.10.2009 einen Bericht veröffentlicht, dem eine Namensliste von 83 vermutlich zivilen Todesopfern, darunter mehrere unter 16 Jahren, angefügt war. In einem Bericht des Roten Kreuzes vom 05.11.2009 wurden 74 tote Zivilisten aufgeführt.
Dieser Luftangriff war und ist unzweifelhaft die verheerendste militärische Aktion deutscher Streitkräfte seit 1945.
Auch wenn sich aus dieser kurzen Übersicht ergibt, dass die exakten Opferzahlen nicht endgültig geklärt sind, kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass über 100 Personen, darunter mehr als 20 Zivilisten, darunter wiederum mehrere Kinder, durch die Anwendung von Waffen-gewalt durch Angehörige der Bundeswehr zu Tode gekommen sind und dieser Befehl zum Bomben-abwurf in Kenntnis einer hohen Opferzahl und einer unvermeidbaren Schädigung von Zivilisten erfolgte. Trotz dieser offensichtlichen Verletzung des unverbrüchlichen Rechts auf Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit wurde das aufgrund einer Strafanzeige geführte Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Ohne die thematisierten Sachverhalte gleichsetzen zu wollen, zeigt die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm einerseits und die Begründung der Verfolgungswürdigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Vereinigung in dem Schreiben des Generalbundesanwaltes vom 16.03.2018 andererseits, dass nicht die Verletzung der unverbrüchlichen Rechts eines jeden Menschen auf Leben im Verhältnis zu den jeweiligen Zielvorstellungen und deren Bewertung als „Terrorisierung der Bevölkerung“ Maßstab für das Betreiben von Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt ist, sondern die Bewertung der jeweiligen Zielvorstellungen. Dabei verfügte der Generalbundesanwalt – und ihm folgend das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz – bedingt durch die Staatsraison eine Einstellung eines Verfahrens im einen Fall und betreibt bedingt durch einen institutionellen Antikommunismus die Strafverfolgung im anderen Fall.
5.
Dass sich die Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis der historischen wie aktuellen Verfasstheit der Republik Türkei dennoch weder politisch, noch ökonomisch von ihr distanzierte, vielmehr sie vielfach unterstützt, belegen umfangreiche finanzielle Zuwendungen aus dem Flüchtlingsabkommen vom März 2016, dem EU-Beitrittsprozess, sowie weiterhin erfolgte Waffenlieferungen und die ungebrochene polizeilich-justizielle Zusammenarbeit.
a.
Das EU-Türkei-Flüchtlingsabkommen sieht bekanntlich vor, dass die Türkei ihre Grenzen Richtung Europa für Geflüchtete abschottet, wofür der Republik Türkei neben umfangreichen Geldzahlungen ursprünglich auch Visa-Freiheit für türkische Staatsbürger in den EU-Ländern, sowie die Wieder-aufnahme der EU-Beitrittsverhandlungen in Aussicht gestellt wurde.
Der Pakt wird in Presse und Öffentlichkeit nicht ohne Grund auch Merkel-Erdogan-Deal genannt.
Die deutsche Bundeskanzlerin war federführend am Zustandekommens der Vereinbarung beteiligt. Nach einem Bericht der österreichischen Zeitung “Der Standard“ handelte die Kanzlerin dabei sogar an der EU vorbei:
„Im Herbst 2015 habe es nämlich einen anderen Vorschlag gegeben, der von EU-Kommissar Frans Timmermans und Ratspräsident Donald Tusk ausgearbeitet worden sei. […]
Der entscheidende Unterschied zu dem Merkel-Deal sei, dass das Timmermans-Tusk-Abkommen weniger Geld für die Türkei vorgesehen hätte. Auch in der Frage der Visaliberalisierung und bei der Eröffnung neuer Beitrittskapitel sei der Vorschlag vorsichtiger formuliert gewesen als jener von Merkel. […]
Die deutsche Kanzlerin Angela Merkel störte – laut Aussagen aus dem EU-Umfeld, die dem Standard vorliegen –, dass die Grenze der Türkei mit dem Timmermans-Tusk-Abkommen für Flüchtlinge nicht völlig geschlossen werden konnte. […]
Das Pikante ist: EU-Vertreter, die mit der Türkei verhandelten, wussten zunächst nichts von den parallelen Verhandlungen der deutschen Regierung – diese wurden nur durch Zufall bekannt. “Die Deutschen waren spätestens seit Weihnachten 2015 sehr regelmäßig in der Türkei, wahrscheinlich schon etwas früher, um den Deal auszuverhandeln”, erzählt ein Diplomat.“
(der STANDARD vom 12.04.2018,
Mittlerweile belaufen sich die Zusagen im Rahmen des Deals auf sechs Milliarden Euro.
Diese sollen zwar laut dem Abkommen nicht ohne Weiteres der türkischen Staatskasse zufließen, sondern der humanitären Unterstützung von Flüchtlingen in der Türkei dienen.
Dass dies geschieht, muss jedoch bezweifelt werden. Denn bereits die behauptete massenhafte Aufnahme und Versorgung syrischer, irakischer und afghanischer Bürgerkriegsflüchtlinge durch die Türkei trifft so nicht zu.
Amnesty International berichtete am 22. September 2017 von Zurückschiebungen von Flüchtlingen in ihre Herkunftsländer. Zudem schildert der Bericht, wie Flüchtlinge erst unter katastrophalen humanitären Bedingungen untergebracht wurden, um dann zu hunderten mit Bussen über die Grenze nach Syrien zurückgefahren zu werden. Sie wurden gezwungen, Einverständnisse der freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben. Amnesty geht davon aus, dass seit dem inszenierten Putsch vom Juli 2016 die Lage für Geflüchtete in der Türkei immer schlimmer wurde.
(vgl. AMNESTY INTERNATIONAL, PUBLIC STATEMENT EUR 44/7157/2017 22 Sept. 2017, S.1 u.)
Der deutschen Welle zufolge existieren sogar Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass türkische Soldaten an den Grenzen auf Flüchtlinge schießen.
(vgl. Deutsche Welle v. 18.03.2018, http://www.dw.com/de/kommentar-die-verlogenheit-des-fl%C3%BCchtlingsdeals-mit-der-t%C3%BCrkei/a-43005061)
b.
Finanzielle Zuwendungen durch die Bundesrepublik erhält die Republik Türkei vor allem aber auch im Rahmen des EU-Beitrittsprozesses, wie die SZ berichtete:
„Nach wie vor erhält die Türkei allerdings auch sogenannte “Heranführungshilfen”. Diese stehen ihr als EU-Beitrittskandidat zu, obwohl die Beitrittsverhandlungen faktisch auf Eis liegen. Für den Zeitraum von 2007 bis 2020 sind von der EU hierfür mehr als neun Milliarden Euro bereitgestellt worden. In einem neuen Bericht bescheinigte der Europäische Rechnungshof den Hilfen eine “nur begrenzte Wirkung”. Die Finanzmittel seien nicht ausreichend auf grundlegende Erfordernisse in den Sektoren Rechts-staatlichkeit und Regierungsführung ausgerichtet, in denen wesentliche Reformen überfällig seien.“ (Die Süddeutsche v. 14. März 2018, http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlingsdeal-tuerkei-erhaelt-neue-milliarden-von-der-eu-1.3905584)
Dies sind nicht nur Mittel aus dem EU-Haushalt, sondern ein großer Anteil wird direkt von der Bundes-republik Deutschland aufgewendet.
In der ersten Etappe zwischen 2007 und 2013 bekam die Türkei 4,8 Milliarden Euro, der deutsche Anteil dran belief sich auf knapp eine Milliarde Euro.
Für den Zeitraum 2014 bis 2020 liegt der Umfang der Zahlungen an die Türkei bei 4,45 Milliarden Euro. Wiederum beträgt der deutsche Anteil fast eine Milliarde Euro.
(vgl. Focus v. 18.04.2017, https://www.focus.de/finanzen/videos/konsequenzen-nach-verfassungsreform-millionenschwere-hilfen-so-viel-geld-fliesst-aus-berlin-nach-ankara_id_6980391.html)
Regelmäßig drohen EU-Mitgliedsstaaten, auch Deutschland, zwar mit dem Abbruch der Beitritts-verhandlungen, diesen Drohungen folgten jedoch keine konkreten Schritte.
- c.
Neben den finanziellen Zuwendungen profitiert die Türkei von den guten Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland v.a. als Empfänger von Waffenlieferungen.
Trotz der schlechten Publicity von Panzern aus deutscher Produktion, die Afrin besetzten, werden weiterhin Waffen in die Türkei geliefert:
Die Tagesschau berichtete am 08.05.2018 über die Fortführung von U-Boot Lieferungen durch ThyssenKrupp Marine Systems (TKMS) an die türkische Marine.
Schon am 18.03.2018 meldete die Tagesschau unter der Überschrift „Neue deutsche Waffen – Trotz Afrin“:
„Insgesamt genehmigte die Bundesregierung seit dem 20. Januar 2018, dem Beginn der türkischen Militäroffensive “Olivenzweig” gegen kurdische Milizen in der nordwestsyrischen Region Afrin, neue Rüstungslieferungen in Höhe von knapp 4,4 Millionen Euro. Im Zeitraum direkt davor – vom 18. Dezember 2017 bis zum 24. Januar 2018 – betrug der Genehmigungswert fast zehn Millionen Euro.“
(Tagessschau v. 18.03.2018, https://www.tagesschau.de/ausland/afrin-ruestungsexporte-101~_origin-2e0b8aee-1808-4f63-96e4-cd8008007770.html)
d.
Auch die ungebrochene Fortführung der polizeilich-justiziellen Zusammenarbeit und hierbei konkret die Schulung türkischer Sicherheitskräfte durch deutsche Ermittlungs- und Strafverfolgungsorgane muss an dieser Stelle beachtet werden.
Die BT-Fraktion „die Linke“ stellte diesbezüglich eine kleine Anfrage. Darin wollte sie unter der Nummer 15 und 16 wissen:
„Inwieweit teilt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlichen) die Auffassung, dass infolge der Verfolgung politischer Gegner es in der Türkei, bspw. für das BKA in der Türkei schon bald keine verlässlichen oder kompetenten Ansprechpartner mehr gibt?“
Und:
„Inwieweit trifft es zu, dass in einem internen Schreiben ein BKA-Verbindungsbeamter bereits vor erheblichen Defiziten in der Zusammenarbeit aufgrund der anhaltenden Massenentlassungen im türkischen Sicherheitsapparat gewarnt hat“
(www.welt.de/politik/deutschland/article159832376/BKA-fuerchtet-Folgen-von-Erdogans-Saeuberungen.html)
Die Bundesregierung beantwortete am 1. März 2017 beide Fragen zusammen wie folgt:
„Infolge der Ereignisse vom 16. Juli 2016 ist eine erhebliche Anzahl von Mitarbeitern der türkischen Polizei und Justiz entlassen worden, darunter auch Ansprechpartner der deutschen Behörden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit den neuen und den bisherigen Ansprechpartnern weiter insgesamt professionell funktionieren wird.“
(BT-Drucksache 18/11375, S. 8)
Aus der Antwort vom 26. Mai 2016 auf eine vorhergehende kleine Anfrage (BT-Drucksache 18/8581) lassen sich außerdem die folgenden Informationen bezüglich der polizeilich-justiziellen Zusammenarbeit in den Jahren 2013 – 2015 entnehmen:
Im Jahr 2015 beliefen sich Ausbildungshilfen des Bundeskriminalamtes auf 14.639,79 Euro und die der Bundespolizei zugunsten der türkischen polizeilichen Partnerbehörden auf 4.844,30 Euro. (Ebd. S. 4)
Aus der Anlage 1 der Antwort zu genannter kleinen Anfrage ergibt sich, dass am 08.04.2013 ein Treffen zwischen dem BKA-Präsidenten und dem türkischen Botschafter in Berlin stattfand u.a. um die Bekämpfung der PKK in Deutschland und die Auswirkung auf die deutsch-türkische Zusammenarbeit zu besprechen.
Der türkische Abteilungsleiter für Nachrichtendienste der GSD (Generalsicherheitsdirektion) durfte am 09.09.2013 das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum in Berlin besuchen
Außerdem ergab sich, dass im Rahmen sog. Deutsch-Türkischen Konsultationen Arbeitstreffen mit dem türkischen Geheimdienst İstihbarat stattfanden. Dessen Themen waren die Intensivierung und Opti-mierung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich politisch motivierter Kriminalität. Solche Treffen fanden vom 10.-11.04.2013 in Meckenheim und vom 02.-04.06.2013 in Ankara bei der GSD, vom 13.-14.05.2014 in Meckenheim statt.
In Istanbul richtete die Türkei am 19.06.2014 ein Arbeitsgruppentreffen Terrorismusbekämpfung im Rahmen der Verbesserung der operativen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus durch PKK und DHKP-C aus. Die Arbeitsgruppe tagte vom 20. bis zum 24.04.2015 wiederum in Meckenheim.
Eine Dienstreise des Vizepräsidenten des BKA zum Stellvertretenden Leiter der Generalsicherheits-direktion Ankara fand vom 20. bis zum 21.04.2015 statt.
Erörtert wurden die Bekämpfung von Terrorismus und Organisierter Kriminalität, internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der PKK in Deutschland, Friedensprozess zwischen PKK und der Türkei und die Flüchtlingssituation in der Türkei.
BKA & Bundespolizei setzen jeweils Verbindungsbeamte ein, die fest in der Türkei stationiert sind.
Auf die Frage an die Bundesregierung, ob diese der Meinung ist, dass die polizeiliche, justizielle und militärische Zusammenarbeit mit der Türkei in ihrer Gesamtheit die rechtsstaatliche und demokratische Entwicklung des Landes befördert hat, antwortete diese:
„Als NATO-Bündnispartner leistet die Türkei in enger Nachbarschaft zu den Konfliktregionen des Nahen und Mittleren Osten einen substanziellen Beitrag zur bündnisgemeinsamen Verteidigung. Darüber hinaus ist die Türkei ein wichtiger Partner Deutschlands in Bereichen wie der Terrorismusbekämpfung und der kontrollierten Migration. Insofern hat die Bundesregierung Interesse an einer engen Zusammenarbeit mit der Türkei auf oben genannten Feldern und geht davon aus, dass dies die rechtsstaatliche und demokratische Entwicklung des Landes grundsätzlich befördert.“ (Ebd. S. 8)
Aus der Bundestagsdrucksache geht ebenfalls hervor, dass das Verfahren gegen einen Ex-Berater des türkischen Staatspräsidenten Erdoğan, der sich seit September 2015 zusammen mit zwei weiteren türkischen Staatsangehörigen wegen geheimdienstlicher Tätigkeiten für den türkischen Geheimdienst MIT, vor dem Oberlandesgericht Koblenz verantworten musste, inzwischen gemäß § 153a der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt wurde und bei Erfüllung der festgesetzten Auflagen und Weisungen endgültig eingestellt wird. (Ebd., S. 16)
Aus der Bundestagsdrucksache ergibt sich weiter in Anlage zwei zu Frage 8, dass die polizeilich-justizielle Zusammenarbeit in demselben Umfang fortgeführt werden sollte. Auf die nähere Darstellung wird verzichtet, da es sich nicht mehr um den gegenständlichen Tatzeitraum handelt.
In einer weiteren Anlage sind ferner die genehmigten Rüstungsexporte in die Türkei im Einzelnen aufgelistet. Im Gesamten ergeben sich daraus 395 Genehmigungen mit einer Gesamtsumme von 84.095.484 € für das Jahr 2013, 336 Genehmigungen im Wert von 72.445.432 € für 2014 und 270 Genehmigungen in Höhe von 38.965.369 €.
III. Konklusion
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass der Durchführung des hiesigen Strafverfahrens ein Verfahrenshindernis entgegen steht.
Dies ergibt sich aus der Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs infolge Verletzung innerstaatlichen Rechts, der Negierung des Wertesystems des Grundgesetzes und grundlegenden Gesichtspunkten des internationalen Völkerrechts durch Organe des bundesdeutschen Staates. Die vor diesem Hintergrund abgegebenen, diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfolgungsermächtigungen stellen sich als evident willkürlich dar.
Es verstößt gegen das grundlegende Wertesystem des Grundgesetzes, wenn sich die Bundesregierung auf der einen Seite faktisch an einem völkerrechtswidrigen Krieg beteiligt und eng mit einem diktatorischen Regime zusammenarbeitet und auf der anderen Seite diejenigen, die Widerstand gegen diesen Krieg und diese Diktatur leisten, mit Strafverfahren kriminalisiert.
Genauso verstößt es gegen das Wertesystem des Grundgesetzes, wenn der Widerstand gegen einen Unrechtsstaat kriminalisiert wird (auch weil es dabei zu nicht zu verteidigenden Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung gekommen sein soll), während der Unrechtsstaat selbst, der tausendfach Unrecht verübt, völlig unbehelligt bleibt (es ist nicht bekannt, dass auch nur gegen einen der Verantwortlichen des Erdogan-Regimes ein Verfahren nach § 129 b StGB eingeleitet wurde) und mit diesem eine vielfältige Zusammenarbeit erfolgt, auch zur Verfolgung der Opposition.
Der Strafanspruch des deutschen Staates unterliegt auch deswegen der Verwirkung, weil die deutsche Regierung und ihr folgend die deutschen Sicherheitsbehörden in Absprache und Kooperation mit der türkischen Regierung gegen kurdische Aktivistinnen und Aktivisten und Organisationen vorgehen und damit den Reputationsgewinn, den die syrischen Kurden durch ihren Kampf gegen den IS erworben haben, durch Repression, die sich über rechtsstaatliche Grenzen hinwegsetzt, zunichte machen will.
Dass darüber hinaus Strafverfahren mit Bezug zur Türkei völlig unterschiedlich behandelt werden, zeigt nicht nur das trotz Vorliegens sämtlicher Verfolgungsvoraussetzungen nicht eingeleitete Strafverfahren gegen den vormaligen Ministerpräsidenten Erdogan. Während somit bei der Verfolgung bei Straftaten mit Türkeibezug in Form von strafbarem Verhalten von Verantwortungsträgern des türkischen Staates entweder weggesehen oder dies vertuscht wird, wird bei der Strafverfolgung von Gegnern und Kritikern des türkischen Staates mit unvermittelter Härte angeklagt.
Hinzu kommt, dass der deutsche Staat, nicht nur die Strafverfolgung krimineller türkischer staatlicher Entscheidungsträger unterlässt, sondern darüber hinaus ungebrochen die polizeilich-justizielle Zusammenarbeit und hierbei konkret die Schulung türkischer Sicherheitskräfte durch deutsche Ermittlungs- und Strafverfolgungsorgane fortführt, wodurch mittelbar dem türkischen Staat Unter-stützung bei der Verfolgung von Oppositionellen geleistet wird, welche gegen rechtsstaatswidrige und faschistoide Praktiken in der Türkei Widerstand leisten und dort eine freiheitlich-demokratische Grundordnung anstreben.
Angesichts der kundgetanen Verfolgungs-Maßstäbe des GBA muss man zu dem bizarren Ergebnis kommen, dass eine Strafverfolgung gegen die hiesigen Angeklagten, die sich „nur“ dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ausgesetzt sehen, äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre, würde Ihnen vergleichsweise zum Vorwurf gemacht, sie seien Angehörige der Taliban und nicht Mitglieder der TKP/ML.
Es ist somit eine anscheinend systematische Ungleichbehandlung der Angeklagten im hiesigen Verfahren im Vergleich zu anderen strafrechtliche relevanten Sachverhalten mit Auslandsbezug, deren Gegenstand Tötungen, Folterungen und Kriegsverbrechen sind, die aber nicht zur Anklage führen, zu konstatieren, während das hiesige Verfahren ungeachtet massiver Menschenrechtsverletzungen im Bezugsland Türkei fortgeführt wird.
Es geht dabei nicht um den vermeintlichen Grundsatz, dass es keine Ungleichbehandlung im Unrecht geben soll oder dass der Staat durch seine Nichtverfolgung der vorgenannten Personengruppen einen Vertrauenstatbestand schaffe (auf diesen könnten sich allenfalls Personen wie der türkische Präsident in Zukunft berufen). Vielmehr tragen Opportunitätsentscheidungen, die zu weitreichender Ent-kriminalisierung bei staatlichen Verantwortungsträgern und gleichzeitig zur Kriminalisierung von Beschuldigten führen, die nicht im Verdacht stehen, selbst an der Nichtachtung unverbrüchlicher Rechtsgüter beteiligt zu sein, keine rechtsstaatliche Legitimierung in sich.
Wie dargestellt haben sich der Generalbundesanwalt und ihm folgend das BMJV bei der Einleitung des Verfahrens, der Erteilung der Verfolgungsermächtigung und dem weiteren Gang des Verfahrens offensichtlich nicht von den gesetzlichen Vorgaben des § 129 b StGB leiten lassen, sondern von außergesetzlichen Ziel- und Zwecksetzungen, hier in Form eines institutionellen Antikommunismus.
Wenn also weder die konkrete Gefahr für Rechtsgüter wie Leib und Leben anscheinend eine Rolle spielt und es allem Anschein nach auch nur von untergeordneter Relevanz ist, welche Stellung jemand bei diesen Menschenrechtsverletzungen einnimmt, wird klar, dass andere -nämlich rein politische- Gründe für die Frage der Strafverfolgung die entscheidende Rolle spielen. Dies hat womöglich mit einem -auch bereits traditionell geprägten- antikommunistischen Grundmuster bei BAW und BMJV zu tun. Antikommunismus kann aber nicht Grundlage eines Strafverfahrens sein und stellt konkret auch einen Abwägungsfehler bei der Ermessensausübung im Rahmen der Erteilung der Verfolgungs-ermächtigung dar.
Dies sind aber Ziel- und Zwecksetzungen, die weder mit innerstaatlichen Recht, noch den Grundwerten des Grundgesetzes, noch dem Völkerrecht vereinbar sind. Hiermit hat der Staat seine Legitimation zum Strafendürfen verloren und seinen Strafanspruch verwirkt.
Eine Strafverfolgung, welche sich im Bereich des Staatsschutzrechts zu weiten Teilen vom Legalitäts-prinzip lossagt und die Opportunitätsentscheidung dabei faktisch alleine in die Hand der Straf-verfolgungsbehörde legt, muss -um sich nicht selbst zu delegitimieren- hinsichtlich der Entscheidung, ob Strafverfolgung erfolgt oder Verfahren eingestellt werden, ein gewisses Maß an Werte- und weniger an Interessenorientierung an den Tag legen.
Gerade in Staatsschutzsachen muss eine solche Orientierung umso mehr Beachtung finden, wo es gelten soll, den Staat, dessen Rechtsgüter und Werte durch Strafverfolgung zu verteidigen. Wenn sich aber dieses Mittel selbst -die Strafverfolgung- nicht mehr am grundlegendsten Prinzip im Strafverfahren – dem Schuldprinzip- orientiert, wird Strafverfolgung unberechenbar selektiv und gleichzeitig somit willkürlich. Damit verwirkt es den Anspruch auf Rechtstaatlichkeit bei Strafe, wo tatsächliche Verantwortung für mögliche Kriegsverbrechen folgenlos bleibt und der Schutz unverbrüchlicher Rechtsgüter aus Kapazitätsgründen nicht geahndet, mithin entkriminalisiert wird, andererseits ein Verfahren wie dieses jedoch weiterbetrieben wird.
Die deutsche Bundesregierung hat in der Vergangenheit und auch aktuell immer wieder die Gültigkeit und Verbindlichkeit der Werte der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Unveräußerlichkeit der Menschenrechte betont. Die Ernsthaftigkeit dieser Bekundungen unterstellt, kann es nicht im außenpolitischen Interesse einer der EMRK verpflichteten Regierung sein, durch die Führung eines Strafverfahrens vor deutschen Gerichten mittelbar eine Diktatur zu unterstützen und damit das von ihr selbst als verbindlich angesehene Wertesystem ad absurdum zu führen und den öffentlichen Eindruck zu erzeugen, quasi Hand in Hand mit einem Diktator und völkerrechtswidrigen Aggressor zu handeln.
Durch sein eigenes Verhalten im gleichen politisch-historischen Kontext hat sich im vorliegenden Fall der deutsche Staat die Legitimation verwirkt, strafen zu dürfen. Eine solche Legitimation würde hier der ordnungs- und friedensstiftenden Funktion der staatlichen Rechtsgemeinschaft widersprechen, dass sich der deutsche Staat selbst in diesem Kontext in Widerspruch zu seinen eigenen demokratisch gesetzten Grundregeln gesetzt hat, rechtswidrig gehandelt hat und das illegale Handeln anderer willkürlich duldete. Damit kann die soziale Aufgabe eines Strafprozesses, nämlich Rechtsfrieden wiederherzustellen, nicht mehr erreicht werden, da der Staat selbst in erheblichem Ausmaße seine eigenen Rechtsgrundsätze gebrochen hat. Das Strafverfahren kann keinerlei Befriedungswirkung mehr entfalten und damit seinen ureigensten Zweck nicht mehr erfüllen.
Das Verfahren ist daher umgehend einzustellen, die Haftbefehle aufzuheben und die Angeklagten sind für die zu Unrecht erlittene Haft zu entschädigen.
Iñigo Schmitt Reinholtz
Rechtsanwalt